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Termingebühr ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 15.02.2018, 12:36
von Svengie
Guten Tag!

Ich habe eine Frage zur Termingebühr gem. Nr. 3104 VV RVG. Das Gericht hatte uns einen schrifltichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den wir gem. § 278 VI ZPO NUR angenommen haben. Nicht mehr und nicht weniger! Die Gegenseite hat im Ausgleichsantrag die Termingebühr angesetzt mit der Begründung, dass diese in einem Verfahren anfällt, für das mdl. Verhandlung vorgeschrieben ist und in dem ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Anm. 1 Nr. 1 zu 3104 VV RVG).

Hat die Gegenseite Recht? Ich bin der Meinung, dass ist falsch! Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit darauf, gem. § 278 Abs. 6 ZPO den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz anzunehmen, entsteht die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nicht.

Re: Termingebühr ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 15.02.2018, 12:50
von icerose
Hallo, Svengie,
bitte schau mal kurz ins RVG - bei Nr. 3104 inkl. Text darunter.
Was meinst du dann?

Re: Termingebühr ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 15.02.2018, 12:57
von Anahid
Ich bin der Meinung, ist ne tolle Aussage. Wenn die Gegenseite schon zitiert, warum die TG anfällt, sollte man das vielleicht durchlesen, oder? ;)

Re: Termingebühr ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 15.02.2018, 13:58
von Svengie
Stimmt *grins*

Re: Termingebühr ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 15.02.2018, 14:01
von icerose
Was stimmt? Anahids Anmerkung oder hat der Gegnervertreter recht? Oder beides? ;)

Re: Termingebühr ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 15.02.2018, 16:40
von 13
LS
1. Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die PB auch eine TG (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 03.07.2006 – II ZB 31/05 = NJW-RR 2006, 1507) [Rn. 9].

2. Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die TG zu den Kosten des Rechtsstreits gehört [Rn. 10].

BGH, Beschl. v. 22.02.2007 – VII ZB 101/06

AnwBl 2007, 462 = Rpfleger 2007, 431 = AGS 2007, 341 = JurBüro 2007, 360 = NZBau 2997, 447 = MDR 2007, 917 = NJW-RR 2007, 1149 = BGHReport 2007, 687 = FamRZ 2007, 1013 = BRAK-Mitt 2007, 127 = RVG prof. 2007, 110 = RVGreport 2007, 229 = Schaden-Praxis 2007, 267 = NJ 2007, 312 = juris