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Re: Anrechung Geschäftsgeb. Kfa

Verfasst: 07.02.2018, 15:49
von Adora Belle
Und es ist eben Quatsch, das "einfach mal zu versuchen". Ohne Anspruchsgrundlage wird das nichts. Die hat man auf Beklagtenseite nur in sehr wenigen Fällen, insbesondere bei positiver Vertragsverletzung. Ansonsten gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden. Das allein löst keine Erstattungspflicht der Gegenseite aus. Die BGH-Rechtsprechung dazu findest Du in diesem Thread, Beitrag #11. Oder wenn Du z.b. im Forum nach "Lebensrisiko" suchst, findest Du mehrere Diskussionen, die zurück bis ins Jahr 2008 reichen, und immer zum selben Ergebnis gelangen.

Re: Anrechung Geschäftsgeb. Kfa

Verfasst: 07.02.2018, 15:58
von Silke88
Ja, die Frage lautete ob eine Anrechnung erfolgen muss und hier muss keine Anrechnung erfolgen.

Ich meine aber, wenn der Kläger den Beklagten vorgerichtlich schon zur Zahlung eines unberechtigten Anspruchs oder sonst was aufgefordert hat, kann es ja nicht sein, dass der Beklagte (Klage wurde ja abgewiesen) auf diesen vorgerichtlichen Kosten sitzen bleiben MUSS... Widerklage wäre der richtige Weg gewesen, ja, aber hier wurde ja offensichtlich keine Widerklage erhoben... Und jetzt?

Re: Anrechung Geschäftsgeb. Kfa

Verfasst: 07.02.2018, 16:18
von Soenny
Statt auf seiner Meinung zu beharren, wäre es ratsam mal etwas zu recherchieren. Es ist allgemeines Lebensrisiko, dem der Beklagte da ausgesetzt ist, deshalb erfolgt keine Erstattung durch die Klägerseite, dazu gibt es BGH Entscheidungen, zu finden über Google ;)