Kostenfestsetzung, Untervollmacht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Tinaho
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#1

15.01.2018, 09:01

Guten Morgen,

wir haben ein Verfahren, bei welchem die Gegenseite einen RA in Untervollmacht zur Wahrnehmung des Termins beauftragt hat.

Es steht nun im Urteil, dass die Beklagte 80 % und die klägerin 20 % (Wir) der Kosten zu tragen hat.

wir haben einen Antrag nach § 106 ZPO gestellt.

Nun erhalten ich von der Gegenseite zwei Rechnungen.
Eine Rechnung kommt vom dem RA, der die Gegenseite vertritt, in welcher er wie folgt abrechnet;

Auslagenpauschale Nr 7002 16,00 € in Handschrift steht dabei : GMV
1,3 VG Nr. 3100
Auslagenpauschale Nr. 7002

Dann ist noch eine Rechnung vom RA dabei, der den Termin in Untervollmacht wahrgenommen hat:

0,65 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung
1,2 TG
Auslagenpauschale Nr 7002


Jetzt wäre meine Frage, muss die Gegenseite nicht auch einen Antrag nach § 106 ZPO stellen ?
Dass die Gegenseite zwei Mal die Auslagenpauschale berechnet wäre doch auch nicht in Ordnung?

Sorry für die Frage, aber ich habe das leider schon seit zig Jahren nicht mehr gemacht.

Danke
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AliceImWunderland
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#2

15.01.2018, 09:17

Die Gegenseite muss einen Kostenausgleichsantrag stellen, genau so wie Ihr das gemacht habt. Einfaches Schicken der Rechnungen an Euch reicht für die Berücksichtigung der Kosten im Festsetzungsverfahren nicht aus. Es muss schon ein entsprechender Kostenausgleichsantrag beim Gericht gestellt werden. Normalerweise ist es so, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite auch die Kosten des Terminvertreters mit zur Kostenausgleichung anmeldet.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Anahid
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#3

15.01.2018, 09:22

Fand vor dem Streitverfahren ein Mahnverfahren statt? Dass der Gegner oben eine Auslagenpauschale berechnet und dahinter GMV schreibt, könnte Gebühr Mahnverfahren heißen. Ist aber nur geraten. Ansonsten verstehe ich nicht wirklich, warum er meint, zwei Auslagenpauschalen abrechnen zu könenn.

Ansonsten wie Alice...selbstverständlichum ein Kostenausgleichsantrag gestellt werden.
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Tinaho
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#4

15.01.2018, 09:26

Ja es fand ein Mahnverfahren statt.

Vielen Dank
Tinaho
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#5

15.01.2018, 09:29

ich habe dort angerufen, es hiess das heisst gerichtliches Mahnverfahren.
Aber darf die Pauschale dort enthalten sein?
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#6

15.01.2018, 09:32

Ja, die Rechnung von denen ist etwas "untypisch". Normalerweise - was auch verständlicher ist - wird erst die Gebühr Nr. 3307 (Widerspruch) aufgeführt, darauf die PTA berechnet, dann die VG Nr. 3100, auf die die Nr. 3307 voll anzurechnen ist und dann die PTA aus dem streitigen Verfahren. Die PTA des Mahnverfahrens ist nicht auf die PTA des streitigen Verfahrens anzurechnen. Du musst nur überprüfen, ob die richtig berechnet ist.

Grundsätzlich gehören die Gebühren des Mahnverfahrens zu den Verfahrenskosten und sind damit im Kostenfestsetzungsantrag zu berücksichtigen.
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#7

15.01.2018, 09:38

Wir haben den Fall erst erhalten, wo unser Mandant die Aufforderung nach § 697 Abs. 2, 276 ZPO erhalten hat.

In dem Fall müssten wir eigentlich nur dem Gericht schreiben, dass die Gegenseite einen Antrag nach § 106 ZPO einreichen soll. Einfach die Rechnungen senden ist ja nicht ok.
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#8

15.01.2018, 10:07

Warum dem Gericht schreiben? Die interessiert das auch nicht. Ihr habt einen Antrag gestellt. Das Gericht fordert im Zweifelsfall die Gegenseite auf, ebenfalls einen Antrag zu stellen oder entscheidet nach Aktenlage.
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#9

15.01.2018, 10:13

Nachdem wir ja die zwei Rechnungen erhalten haben mit der Bitte um Stellungnahme.

Darum dachte ich dass wir dem Gericht schreiben dass die Gegenseite auch einen Antrag nach § 106 ZPO einreichen soll.
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Soenny
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#10

15.01.2018, 10:19

Ich würde die abheften und gut. Sieht mir eher danach aus, daß die nicht in der Lage sind den Antrag zu stellen, weil sie nicht wissen was sie abrechnen sollen.
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