Kosten Unterbevollmächtigter & Reisekosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mandy-81
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#1

27.11.2017, 13:11

Hallo,

unsere Mandantin möchte gern wissen, wer die Kosten des Unterbevollmächtigten sowie der Reise trägt. Da sie eine verlässliche Aussage haben möchte und ich mir nicht ganz sicher bin, wäre ich dankbar für eine Antwort :wink2

Also die Mandantin ist in Hamburg, der von ihr beauftragte Anwalt auch und auch der Unterbevollmächtigte wäre aus Hamburg und müssten anreisen. Das Gericht ist in der Nähe von Stuttgart (ca. 650 Km einfache Entfernung). Die Klägerseite kommt auch aus der Nähe von Stuttgart.

Wer müsste also die Kosten tragen?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Vielen Dank :thx
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Anahid
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#2

27.11.2017, 13:33

Die Kosten trägt immer die Mandantin. Ob ggf. Reisekosten oder die Kosten eines Unterbevollmächtigten (beides zusammen auf jeden Fall schon einmal nicht) erstattungsfähig sind, steht auf einem anderen Blatt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Neffi
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#3

27.11.2017, 13:33

Grundsätzlich ist der Auftraggeber Kostenschuldner und muss die Rechtsanwaltskosten erstmal tragen. Ob eine Erstattung durch die Gegenseite erfolgen kann, entscheidet dann das Gericht.
Ist schon in Aussicht, wer mehr Chancen hat, das Verfahren zu obsiegen? Wenn nicht, wird's schwierig die Frage konkret zu beantworten.

Als Allgemeinplatz hätte ich zu bieten: Dass Kosten des UBV grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn diese die fiktiven Reisekosten des RAs nicht mehr als 110 % übersteigen. (BGH, Beschluss vom 6.11.14, I ZB 38/14).

Das wird allerdings in dem vorliegenden Fall schwierig, wenn der UBV wie der HBV am Wohnort der Partei sitzt. Hat es einen Grund, dass kein UBV im Gerichtsbezirk bei Stuttgart beauftragt wird?
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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#4

27.11.2017, 13:38

Es stellt sich natürlich die Frage, wer die Kosten in dem Fall trägt, dass unsere Mandantin das Verfahren gewinnt.

Es hat keinen Grund. Nur der, dass der Kollege aus unserer Kanzlei den Termin als UBV wahrnehmen würde. Das zählt nicht wirklich, oder?

Besser ein UBV aus Stuttgart?
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Adora Belle
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#5

27.11.2017, 13:50

Der Unterlegene trägt die Kosten des Verfahrens. Erstattungsfähig sind die Kosten eines Rechtsanwalts. Das wären bei Euch die Kosten des HBV einschließlich Reisekosten. Wenn der RA statt eigener Anreise einen UBV beauftragt, dürfen dessen Kosten bis zu 10% über den Reisekosten liegen. Euer UBV ist kein UBV, sondern einfach ein anderer RA derselben Kanzlei. Der verdient gar keine eigenen Gebühren, sondern schlichtweg für den RA bzw die Kanzlei die Terminsgebühr. Seine Reisekosten sind natürlich erstattungsfähig, aber darüber hinausgehende Kosten entstehen nicht. Und wären auch nicht erstattungsfähig.
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#6

31.05.2018, 08:40

Neffi hat geschrieben:Grundsätzlich ist der Auftraggeber Kostenschuldner und muss die Rechtsanwaltskosten erstmal tragen. Ob eine Erstattung durch die Gegenseite erfolgen kann, entscheidet dann das Gericht.
Ist schon in Aussicht, wer mehr Chancen hat, das Verfahren zu obsiegen? Wenn nicht, wird's schwierig die Frage konkret zu beantworten.

Als Allgemeinplatz hätte ich zu bieten: Dass Kosten des UBV grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn diese die fiktiven Reisekosten des RAs nicht mehr als 110 % übersteigen. (BGH, Beschluss vom 6.11.14, I ZB 38/14).

Das wird allerdings in dem vorliegenden Fall schwierig, wenn der UBV wie der HBV am Wohnort der Partei sitzt. Hat es einen Grund, dass kein UBV im Gerichtsbezirk bei Stuttgart beauftragt wird?
Ich hänge mich hier mal dran. Ich habe einen Zwist mit einer Anwältin bezüglich der Abrechnung.
Kurze Vorinfo:

Mahnverfahren, Hauptsacheverfahren (Klage, Widerklage) und selbstständiges Beweisverfahren. Wie das abgerechnet wird, ist mir vollkommen klar.

Die Verhandlung war in München, die Anwälte, für die ich abrechnen muss, aus Dresden. Im selbstständigen Beweisverfarhen sowie im Hauptsacheverfahren war dr Anwalt einmal selbst in München am LG. Für die sechs weiteren Termine wurden Unterbevollmächtigte beauftragt. Die Beauftragung erfolgte im Namen der Kanzlei. Es wurde eine Honorarregelung über 200 €/h getroffen. Rechnungslegung direkt an den Mandnaten.

Es wurde Urteil gesprochen und Mandant hat gewonnen. Allerdings mit Kostenquotelung. Ich muss nun KFA fertigen. Wäre es eine "normale" Untervollmacht gewesen, wüsste ich sofort, wie ich abrechnen muss. Da hier aber eine Honorarvereinbarung vorliegt und 6 Anwaltsrechnungen, weiß ich nicht, wie ich die Anwaltskosten des Unterbevollmächtigte in den KFA kriegen soll. Ich bin der Meinung, dass die nicht erstattungsfähig sind.

Könnt ihr mir bitte bei meinem Knoten helfen?
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#7

01.06.2018, 09:26

Wenn die Fahrtkosten des HBV gerechtfertigt sind, weil auch der Mandant in Dresden wohnt/ansässig ist, dann müsstest Du mal die Fahrtkosten für den ersten Termin berechnen. Liegen die Fahrtkosten über 200,00 €, dann können die Kosten der UBV m.E. durchaus mit festgesetzt werden. Ist ja billiger, als wenn der HBV 6 weitere Male angereist wäre.
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#8

19.07.2018, 10:58

Danke!
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