Re: KFA/Gerichtskosten??
Verfasst: 21.09.2017, 13:51
Die Schutzwirkung des § 31 Abs. 3 GKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG, nicht für den Übernahmeschuldner gem. § 29 Nr. 2 GKG. Bei der erweiterten Schutzwirkung des § 31 Abs. 4 GKG müssen alle dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, fehlt eine, tritt die Wirkung nicht ein. Das Gericht muss vor allem vor Vergleichsabschluss darauf hingewiesen haben, dass die vorgeschlagene Kostenregelung im Vergleich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung des Gerichts entspricht.
Also: Kostenregelung im Vergleich: Euer Mandant haftet für die Hälfte der Gerichtskosten im Wege der Kostenfestsetzung, da hier eine Verrechnung der Zahlung der Gegenseite erfolgt ist, sofern nicht § 31 Abs. 4 GKG erfüllt ist.
Gerichtliche Kostenentscheidung: Euer Mandant haftet nicht, da die Schutzwirkung des § 31 Abs. 3 GKG gilt. Es erfolgt keine Verrechnung der Zahlung der Gegenseite, diese erhält den über ihre eigene Erstschuldnerhaftung hinausgehenden Betrag zurückerstattet.
Also: Kostenregelung im Vergleich: Euer Mandant haftet für die Hälfte der Gerichtskosten im Wege der Kostenfestsetzung, da hier eine Verrechnung der Zahlung der Gegenseite erfolgt ist, sofern nicht § 31 Abs. 4 GKG erfüllt ist.
Gerichtliche Kostenentscheidung: Euer Mandant haftet nicht, da die Schutzwirkung des § 31 Abs. 3 GKG gilt. Es erfolgt keine Verrechnung der Zahlung der Gegenseite, diese erhält den über ihre eigene Erstschuldnerhaftung hinausgehenden Betrag zurückerstattet.