Forderung 1,3 GG Verzugsschaden
Verfasst: 30.08.2017, 16:08
Hallo Leute,
ich stehe vor einem kniffligen Problem. Wir haben Klage eingereicht, auf Zahlung der Verzugszinsen nebst der entstandenen 1,3 GG + 7002 PP. Der Schuldner hat die betreffende Rechnung zwar bezahlt, aber viel zu spät, denn wir waren zu dem Zeitpunkt schon beauftragt gewesen und haben den Schuldner bereits außergerichtlich zu Zahlung aufgefordert. Das Entstehen der 1,3 GG haben wir wie folgt begründet:
"Aufgrund der verspäteten Zahlung der geltend gemachten Forderungen, hat der Beklagte auch die entstandene Rechtsanwaltsvergütung gem. § 280 Abs. 2 BGB zu begleichen. Die Verzugsvoraussetzungen sind gem. § 286 BGB bereits vor Beauftragung des Unterzeichnenden durch die Klägerin erfüllt worden. Die Geschäftsgebühr 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Beklagte hat neben der 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auch die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR zu tragen. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wurde der Streitwert von 880,00 EUR zugrundegelegt. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 von dem Beklagten nicht zu erstatten."
Nun schreibt das Gericht uns folgendes:
"Zu Erstehung der GG ist nicht ausreichend vorgetragen worden; der Inhalt des Aufforderungsschreibens spricht für einen unbedingten Klageauftrag."
Nun weiß ich nicht was ich da noch vortragen soll. Wir haben die Gegenseite unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und unsere RA-Kosten dargelegt. Schließlich haben wir dem Schuldner angedroht, bei einem nicht fristgerechten Zahlungseingang, haben wir den Auftrag Klage einzureichen. Nach Zahlungseingang der HF haben wir den Schuldner abermals aufgefordert, unsere RA Kosten zu zahlen. Wir haben nochmal angedroht, dass wenn ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen ist, wir Klage einreichen werden.
Hat jemand eine Idee?
Danke für die Antworten.
ich stehe vor einem kniffligen Problem. Wir haben Klage eingereicht, auf Zahlung der Verzugszinsen nebst der entstandenen 1,3 GG + 7002 PP. Der Schuldner hat die betreffende Rechnung zwar bezahlt, aber viel zu spät, denn wir waren zu dem Zeitpunkt schon beauftragt gewesen und haben den Schuldner bereits außergerichtlich zu Zahlung aufgefordert. Das Entstehen der 1,3 GG haben wir wie folgt begründet:
"Aufgrund der verspäteten Zahlung der geltend gemachten Forderungen, hat der Beklagte auch die entstandene Rechtsanwaltsvergütung gem. § 280 Abs. 2 BGB zu begleichen. Die Verzugsvoraussetzungen sind gem. § 286 BGB bereits vor Beauftragung des Unterzeichnenden durch die Klägerin erfüllt worden. Die Geschäftsgebühr 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Beklagte hat neben der 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auch die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR zu tragen. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wurde der Streitwert von 880,00 EUR zugrundegelegt. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 von dem Beklagten nicht zu erstatten."
Nun schreibt das Gericht uns folgendes:
"Zu Erstehung der GG ist nicht ausreichend vorgetragen worden; der Inhalt des Aufforderungsschreibens spricht für einen unbedingten Klageauftrag."
Nun weiß ich nicht was ich da noch vortragen soll. Wir haben die Gegenseite unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und unsere RA-Kosten dargelegt. Schließlich haben wir dem Schuldner angedroht, bei einem nicht fristgerechten Zahlungseingang, haben wir den Auftrag Klage einzureichen. Nach Zahlungseingang der HF haben wir den Schuldner abermals aufgefordert, unsere RA Kosten zu zahlen. Wir haben nochmal angedroht, dass wenn ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen ist, wir Klage einreichen werden.
Hat jemand eine Idee?
Danke für die Antworten.