Schuldnerverzug - Ratenzahlungsvereinb. nicht unterschrieben
Verfasst: 21.08.2017, 08:49
Ich habe hier zum Wochenbeginn eine Akte, wo ich mir unsicher bin, wie die korrekte Kostenberechnung in der Zahlungsaufforderung aussehen muss. Folgender Fall:
Mandantin gewährt dem Schuldner ein Darlehen i. H. v. 10.000,00 €, das am 03.03.2017 zur Rückzahlung fällig ist. Sie beauftragt uns bereits im November 2016, den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er pünktlich zurückzahlen soll, im März 2017 ruft der Schuldner bei der Mandantin an und bittet um Ratenzahlung, am 13.03.2017 beauftragt sie uns mit dem Entwurf einer Ratenzahlungsvereinbarung. Wir schreiben den Schuldner an, schicken ihm die Ratenzahlungsvereinbarung und packen in die Ratenzahlungsvereinbarung, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Auslagen, USt. als weitere zu erstattende Kosten hinein. So und nun der Knackpunkt. Der Schuldner unterschreibt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht, sondern vereinbart mit der Mandantin telefonisch eine monatliche Ratenzahlung von 1.000,00 €. Er leistet 3 Raten und sagt ihr im Juli auf Rate 4 müsse sie jetzt ein paar Monate warten. Also ruft sie wieder hier an und beauftragt uns mit dem Einzug der Restforderung. Ich bin jetzt mit ihr so verblieben, dass ich außergerichtlich eine letzte Zahlungsfrist von 1 Woche setze und dann ggfs. Mahnbescheid beantrage. Wie ist das nun mit der Kostenberechnung in der Zahlungsaufforderung? Die Einigungsgebühr für die gescheiterte Ratenzahlungsvereinbarung kann ich ja m. E. knicken, da die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht unterschrieben worden ist und es somit einer Kostenübernahmeerklärung fehlt und analog § 98 ZPO gilt. Bei der Geschäftsgebühr könnte ich aber doch den ursprünglichen Streitwert von 10.000,00 zugrunde legen, oder? Als wir ihm die Ratenzahlungsvereinbarung übersandt haben, befand er sich bereits in Zahlungsverzug. Oder kann ich hier nur die Darlehensrestforderung als Streitwert für die jetzige Zahlungsaufforderung zugrunde legen?
Mandantin gewährt dem Schuldner ein Darlehen i. H. v. 10.000,00 €, das am 03.03.2017 zur Rückzahlung fällig ist. Sie beauftragt uns bereits im November 2016, den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er pünktlich zurückzahlen soll, im März 2017 ruft der Schuldner bei der Mandantin an und bittet um Ratenzahlung, am 13.03.2017 beauftragt sie uns mit dem Entwurf einer Ratenzahlungsvereinbarung. Wir schreiben den Schuldner an, schicken ihm die Ratenzahlungsvereinbarung und packen in die Ratenzahlungsvereinbarung, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Auslagen, USt. als weitere zu erstattende Kosten hinein. So und nun der Knackpunkt. Der Schuldner unterschreibt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht, sondern vereinbart mit der Mandantin telefonisch eine monatliche Ratenzahlung von 1.000,00 €. Er leistet 3 Raten und sagt ihr im Juli auf Rate 4 müsse sie jetzt ein paar Monate warten. Also ruft sie wieder hier an und beauftragt uns mit dem Einzug der Restforderung. Ich bin jetzt mit ihr so verblieben, dass ich außergerichtlich eine letzte Zahlungsfrist von 1 Woche setze und dann ggfs. Mahnbescheid beantrage. Wie ist das nun mit der Kostenberechnung in der Zahlungsaufforderung? Die Einigungsgebühr für die gescheiterte Ratenzahlungsvereinbarung kann ich ja m. E. knicken, da die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht unterschrieben worden ist und es somit einer Kostenübernahmeerklärung fehlt und analog § 98 ZPO gilt. Bei der Geschäftsgebühr könnte ich aber doch den ursprünglichen Streitwert von 10.000,00 zugrunde legen, oder? Als wir ihm die Ratenzahlungsvereinbarung übersandt haben, befand er sich bereits in Zahlungsverzug. Oder kann ich hier nur die Darlehensrestforderung als Streitwert für die jetzige Zahlungsaufforderung zugrunde legen?