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Verfahrenswert Vereinbarung FamR

Verfasst: 17.08.2017, 15:01
von karibikblume
Huhu Ihr. Ich habe eben ein Schreiben vom Gericht bekommen, dass die PKH-Abrechnung geändert werden muss.
Es geht hierbei um eine Scheidungssache. Im Termin wurde eine Vereinbarung bezüglich dem Zugewinnausgleich und dem Kindesunterhalt getroffen.
Die Verfahrenswerte wurden wie folgt beschlossen: Verfahrenswert für das Verfahren auf 14.000 €; weiterer Verfahrenswert für die Vereinbarung auf 18.000 €

Abgerechnet habe ich:
3100 aus 14.000 €
3101 aus 18.000 €
3104 aus 32.000 €
1003 aus 14.000 €
1000 aus 18.000 €

Ich bin da wohl von einem Vergleichsmehrwert ausgegangen.

Ich würde es nun so abrechnen:

3100 aus 14.000 €
3104 aus 32.000 €
1003 aus 18.000 €

Aber irgendwie kommt mir das auch falsch vor. :kopfkratz
Meint ihr das ist so richtig?

Re: Verfahrenswert Vereinbarung FamR

Verfasst: 17.08.2017, 15:06
von Adora Belle
Falsch ist jedenfalls die 1,0 EG über den Scheidungswert, denn darüber ist eine Einigung nicht möglich. Ob für den Einigungswert auch die 0,8 VG und die TG von der VKH gedeckt sind, hängt von der örtlichen Rechtsprechung ab.

Es handelt sich hier nicht um einen echten Mehrvergleich, weil sich nicht über Hauptsache+mehr geeinigt wurde, sondern ausschließlich über das +mehr.

Re: Verfahrenswert Vereinbarung FamR

Verfasst: 17.08.2017, 15:15
von karibikblume
Also wäre die zweite Rechnung richtig?

Re: Verfahrenswert Vereinbarung FamR

Verfasst: 17.08.2017, 17:20
von Adora Belle
Nein, da fehlt ja die 3101.

Entstanden sind

1,3 VG 3100 aus 14.000
0,8 VG 3101 aus 18.000
1,2 TG 3104 aus 14.000 oder 32.000 je nachdem, ob nur protokolliert oder auch erörtert wurde
1,5 EG 1000 aus 18.000

Entstanden heißt nicht immer erstattungsfähig.

Ob die VG und die TG des Mehrwertes von der VKH umfasst sind, musst Du mit dem Gericht klären. Manche Gerichte sprechen auch nur die 1,0 EG für den Mehrwert zu, weil der Gegenstand durch das VKH-Verfahren doch anhängig ist. Darum halte ich hier insgesamt eine Rücksprache mit dem Gericht für sinnvoll.