Hallo zusammen, wir haben heute im Büro eine Diskussion gehabt und konnten kein Ergebnis finden:
Mdt. kommt und beauftragt uns, BerH soll beantragt werden. Die 4 Wochen Frist beginnt zu laufen für die Einreichung des BerH Antrages. Den reicht der RA dann für den Mandanten mit Belegen und allem rechtzeitig ein.
Frage:
Kann man dem Mdt. auch sagen, dass er den BerH Antrag selber beim Gericht stellen soll, nachdem RA beauftragt wurde? Oder muss das der RA zwingend machen? Gilt für den Mdt. dann auch die 4- Wochen Frist? Wo steht das?
Wer kennt sich da aus?
Beratungshilfe Antrag Frist 4 Wochen
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4 Wochen nach Aufnahme der Beratungstätigkeit muss der Antrag gestellt werden. Ob nun durch den RA oder den Mdt. selbst, ist m. E. egal. Damit ihr auf den Kosten nicht sitzen bleibt, solltet ihr überlegen, ob der Mdt. zuverlässig genug ist, den Antrag dann auch wirklich zu stellen, oder ob ihr das nicht selbst machen wollt.
...das haben wir schon immer so gemacht.
Sämtliche Beiträge stellen keine Rechtsauskunft dar, sondern spiegeln lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wider.
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Randfichte72 hat geschrieben:Kann man dem Mdt. auch sagen, dass er den BerH Antrag selber beim Gericht stellen soll, nachdem RA beauftragt wurde?
Kann man, auch wenn manche RPfl es gern anders hätten, und sogar entsprechende Belehrungsschreiben verfassen.
Oder muss das der RA zwingend machen?
Nein, siehe oben. Vor der Änderung des BerHG war der nachträgliche Antrag nur über den RA möglich, weil er zusammen mit dem Vergütungsantrag erst nach Abschluss der Angelegenheit gestellt wurde. Das ist aber nicht mehr so.
Gilt für den Mdt. dann auch die 4- Wochen Frist?
Die gilt, unabhängig davon, wer den Antrag stellt.
Das alles ergibt sich aus §6 Abs.2 BerHG.Wo steht das?
Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.