KFA Gebühren Unterbevollmächtigter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Susi_Fröhlich
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 09.03.2016, 10:12
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

24.07.2017, 11:56

Hallo Ihr Lieben,

ich habe einen KFA der Gegenseite zum Prüfen da und bin einigermaßen verdutzt, weil ich noch nicht sooft mit den Gebühren eines Unterbevollmächtigten zu tun hatte und es sich mir auch in der Schule nicht wirklich erschlossen hat. :sad: Folgender Sachverhalt:

In der Angelegenheit fanden diverse Gerichtstermine statt, die sowohl von den Gegnervertretern selbst als auch von Unterbevollmächtigten wahrgenommen wurden. Jetzt hab ich einen KFA indem die Gegnerbevollmächtigten eine 1,3 VG und eine 1,2 VG abrechnen. Zudem ist die Kostennote der Unterbevollmächtigten beigefügt und die rechnen auch eine 1,3 VG, eine 0,65 VG und eine 1,2 TG ab. Ist da nicht irgendwie eine VG zuviel? Wieso bekommt der Unterbevollmächtigte eine volle und eine halbe VG? M.M.n. bekommt der Gegnerbevollmächtigte eine 1,2 TG da er mehrere Gerichtstermine wahrgenommen hat und eine 1,3 VG. Und der Unterbevollmächtigte bekommt auch seine 1,2 TG aber nur eine 0,65 VG oder steh ich da jetzt auf dem Schlauch? Vielen Dank schon mal für eure Hilfe :roll:
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12465
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#2

24.07.2017, 12:07

Der UBV bekommt nur die 0,65 Verfahrensgebühr. Zur Terminsgebühr: es entsteht nur eine - auch wenn es 20 (Zahl pauschal gewählt) Termine stattgefunden. Da müssen sich die RAe schon entscheiden, wer sie geltend macht.
Einzig denkbar wäre, dass die 0,3 Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG dazu kommt, dies aber nur, wenn wenigstens drei Termine mit umfangreichen Beweisaufnahmen vor Gericht stattgefunden haben.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17614
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

24.07.2017, 12:52

Zum einen stimme ich icerose zu. Allerdings bin ich mir noch nicht sicher, ob die Kosten eines UBV überhaupt erstattungsfähig sind. Macht der HBV für die Termine, die er selbst gemacht hat, keine Fahrtkosten geltend?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
z0rr0
Forenfachkraft
Beiträge: 108
Registriert: 18.05.2017, 06:43
Beruf: Notariatsmitarbeiter & Dipl.-RPfl. (FH)
Software: TriNotar
Wohnort: NRW

#4

25.07.2017, 08:14

Ist ein Termin vom HBV und ein Termin vom UBV wahrgenommen worden, entsteht m. E. bei beiden Anwälten die Terminsgebühr. Fraglich ist nur, wie weit diese Gebühren erstattungspflichtig sind. Die gesamten Kosten des UBV sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie niedriger liegen als die Kosten, die entstanden wären, wenn der HBV die Termine wahrgenommen hätte.

Es ist also zu vergleichen: fiktive Reisekosten + Abwesenheitsgeld + Steuer für den HBV für die Termine, die der UBV wahrgenommen hat und die Kosten des UBV, die entstanden sind: Verfahrensgebühr, Steuer, ggf. Fahrtkosten (die Terminsgebühr wird hier nicht mit eingerechnet, da diese bei beiden Anwälten entsteht). Liegen die fiktiven Fahrtkosten ÜBER den Kosten des UBV, sind die Kosten des UBV erstattungsfähig; liegen die fiktiven Reisekosten darunter, sind die Kosten des UBV nur in Höhe der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.

Aber dies ist eine Sache, die das Gericht in der Kostenfestsetzung zu machen hat. Ich würde daher den Antrag dahingehend monieren, dass die Kosten des UBV nur in Höhe der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig sein dürften.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

Sämtliche Beiträge stellen keine Rechtsauskunft dar, sondern spiegeln lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wider.
Susi_Fröhlich
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 09.03.2016, 10:12
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

25.07.2017, 15:24

Also ich hab jetzt die 1,3 VG des UBV angemeckert zumal der auch noch eine extra PTE dazu wollte, mit sich aber nicht erschließt, wo das herkommen soll. Fahrkosten hat keiner geltend gemacht. Mal schauen was rauskommt. Vielen Dank aber schonmal für die Antworten =)
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#6

25.07.2017, 15:42

Auf wen hat denn der Unterbevollmächtigte seine Rechnung ausgestellt?
Antworten