Vorschuss vor PKH Bewilligung an Mdt zurück?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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laurasameh
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#1

15.06.2017, 10:47

Hallo,

wir haben mit einer Klage gleichzeitig PKH beantragt. Nun will mein Chef, dass ich dem Mdt eine Vorschussrechnung über die hier voraussichtlich entstehenden Gebühren schicke. Wenn wir PKH bewilligt bekommen, will er die Vorschüsse an den Mdt zurückzahlen. Geht das so einfach? Eigentlich müssen doch die Vorschüsse angerechnet werden. Muss ich etwas mit Mdt vereinbaren und diese schriftlich festhalten. Nicht dass das irgendwie ein Gemauschel wird ....

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.
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paralegal6
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#2

15.06.2017, 11:14

Nachdem der Rechtsanwalt erst ab dem Zeitpunkt seiner Beiordnung keine Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten mehr geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ist es ihm nicht verwehrt, vor seiner Beiordnung Vorschüsse gemäß § 9 RVG für seine voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern (etwa auch für Reisekosten, die von einer nachfolgend bewilligten Prozesskostenhilfe in aller Regel nicht gedeckt sind). Hat der Rechtsanwalt vor seiner Beiordnung derartige Vorschüsse oder Zahlungen erhalten, so darf er diese auch behalten; allerdings sind dieselben auf eine nachfolgend gegenüber der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe geltend gemachte Vergütung anzurechnen. ]Die Anrechnung erfolgt zunächst auf denjenigen Teil der Vergütung, die aus der Staatskasse nicht zu ersetzen ist, also in der Regel auf die Differenz zwischen der Wahlanwalts- und PKH-Vergütung (zu den Einzelheiten vgl. § 58 RVG und die einschlägigen Kommentierungen hierzu).

https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/ ... hilfe.html
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laurasameh
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#3

15.06.2017, 11:39

Der RA will aber die Vorschüsse nach Bewilligung an den Mandanten zurückzahlen. Ist das denn okay? Da ich ja eigentlich sämtliche Vorschüsse angeben muss.
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#4

15.06.2017, 11:45

steht alles oben im Text :)
habe es jetzt fett gedruckt
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#5

15.06.2017, 11:58

laurasameh hat geschrieben:Der RA will aber die Vorschüsse nach Bewilligung an den Mandanten zurückzahlen. Ist das denn okay? Da ich ja eigentlich sämtliche Vorschüsse angeben muss.
Nein, den Vorschuss muss er anrechnen und darf er nicht zurückzahlen.
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#6

15.06.2017, 12:01

Er darf nur zurückzahlen, soweit durch den Vorschuss noch keine Tilgung eingetreten ist, kannst Du im einzelnen nachlesen im Kommentar zu §58 RVG. Das was der RA will, den Vorschuss nur als eine Art hinterlegtes Pfand bis zur PKH-Bewilligung zu behandeln, geht jedenfalls nicht.
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