Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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grete
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#1

01.06.2017, 11:07

Wir haben für unseren Mandanten Widerspruch gegen MB eingelegt, dann streitiges Verfahren I. u. II Instanz (II. Instanz mit Vergleich)

Ich würde wie folgt abrechnen:

I. Instanz
1,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV
0,65 Anrechnung gem. Nr. 3305 Anmerkung VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV
Post- und Telekommunikationsentgelte ------------------

II. Instanz
1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV
1,3 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1004, 1000 VV (
Post- und Telekommunikationsentgelte -

:patsch
Kroete
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#2

01.06.2017, 11:29

Für den Widerspruch gegen den MB bekommst Du keine 1,0 Gebühr, sondern nur eine 0,5 Gebühr nach 3307!
Ansonsten auf den ersten Blick ok!
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#3

01.06.2017, 11:30

Wieso Nr. 3305? Ich denke, Ihr habt den Widerspruch eingelegt und nicht den MB beantragt?
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#4

01.06.2017, 11:52

richtig, hier entsteht für den WIderspruch gegen einen MB "nur" die 3307 VV RVG. Und weiter wird die Gebühr voll angerechnet, und nicht nur hälftig. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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