Wir haben für unseren Mandanten Widerspruch gegen MB eingelegt, dann streitiges Verfahren I. u. II Instanz (II. Instanz mit Vergleich)
Ich würde wie folgt abrechnen:
I. Instanz
1,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV
0,65 Anrechnung gem. Nr. 3305 Anmerkung VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV
Post- und Telekommunikationsentgelte ------------------
II. Instanz
1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV
1,3 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1004, 1000 VV (
Post- und Telekommunikationsentgelte -
Abrechnung
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wieso Nr. 3305? Ich denke, Ihr habt den Widerspruch eingelegt und nicht den MB beantragt?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- icerose
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richtig, hier entsteht für den WIderspruch gegen einen MB "nur" die 3307 VV RVG. Und weiter wird die Gebühr voll angerechnet, und nicht nur hälftig.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück