Hallo zusammen
ich habe in einem Verfahren, die Kostenausgleichung 1. Instanz für Klage und Widerklage mit einem Gesamtstreitwert in HÖhe von 3868,59 € beantragt.
Das Gericht möchte jetzt, daß ich zwei Anträge schicke, einmal für die Klage und einmal für die Widerklage Hatte ich ja noch nie
Nehme ich jetzt einfach die beiden Streitwerte und mach getrennte Anträge mit den jeweiligen Gebühren?
Klage/Widerklage KFA
- Soenny
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Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Dann sind die Gebühren ja theoretisch höher, wenn du zwei einzelne Anträge machst... Wenn das Gericht das gerne so möchte, würde ich das einfach mal versuchen. Ihr könnt dabei ja nicht verlieren, sondern eher gewinnen...
- Soenny
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Ich hab zwei Seiten Kostenqoutelung, das haben wir schon auseinanderpussementiert. Mich wundert jetzt nur, daß das Gericht hier noch eine Aufteilung haben möchte, ich gehe davon aus, daß die gerade auch nicht mehr durchblicken.
Ich kann das nach den einzelnen Streitwerten schon machen, das wäre aber doch falsch in meinen Augen und wie Kroete auch schon schreibt.
Ich kann das nach den einzelnen Streitwerten schon machen, das wäre aber doch falsch in meinen Augen und wie Kroete auch schon schreibt.
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Ich hab das mal einfach aus dem PDF reinkopiert, kann sein, daß Fehler drinnen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien gemäß § 91a ZPO wie
folgt auferlegt:
Von den Kosten 1. Instanz (Streitwert: 3.868,59 €) tragen die
Gerichtskosten die Drittwiderbeklagte zu 1) zu 15%, der Beklagte zu 1) zu
35%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 15% und die
Drittwiderbeklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 35%.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) tragen diese
zu 50%, der Beklagte zu 1) zu 30% und die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner zu 20%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser zu 50%,
die Drittwiderbeklagte zu 1) zu 10% und die Drittwiderbeklagten zu 1) und
3) als Gesamtschuldner zu 40%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese zu 50%
und die Drittwiderbeklagte zu 1) zu 50%.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 3) tragen diese
zu 50% und die Beklagte zu 2) zu 50%.
Die Kosten 2. Instanz und des Vergleichs (Streitwert: 1.532,47 €) tragen
die Drittwiderbeklagte zu 1) zu 50% und die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner zu 50%.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.532,47 EUR
festgesetzt.
Abgerechnet habe ich:
wird beantragt, die Kosten wie folgt gemäß § 106 ZPO auszugleichen.
Gegenstandswert: 4.364,01 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 393,90 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 363,60 €
Warum der Streitwert der 1. Instanz abweicht, weiß ich grad nicht mehr, müßte ich in die Akte gucken, im Zweifelsfall ist der aber mit 4364,01 € falsch und muß mit 3868,59 € angesetzt werden
Gegenstandswert: 1.532,47 €
Verfahrensgebühr, Berufung § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG 1,6 240,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG 1,2 180,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 150,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 1.367,50 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 259,83 €
Gesamtsumme 1.627,33 €
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien gemäß § 91a ZPO wie
folgt auferlegt:
Von den Kosten 1. Instanz (Streitwert: 3.868,59 €) tragen die
Gerichtskosten die Drittwiderbeklagte zu 1) zu 15%, der Beklagte zu 1) zu
35%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 15% und die
Drittwiderbeklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 35%.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) tragen diese
zu 50%, der Beklagte zu 1) zu 30% und die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner zu 20%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser zu 50%,
die Drittwiderbeklagte zu 1) zu 10% und die Drittwiderbeklagten zu 1) und
3) als Gesamtschuldner zu 40%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese zu 50%
und die Drittwiderbeklagte zu 1) zu 50%.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 3) tragen diese
zu 50% und die Beklagte zu 2) zu 50%.
Die Kosten 2. Instanz und des Vergleichs (Streitwert: 1.532,47 €) tragen
die Drittwiderbeklagte zu 1) zu 50% und die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner zu 50%.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.532,47 EUR
festgesetzt.
Abgerechnet habe ich:
wird beantragt, die Kosten wie folgt gemäß § 106 ZPO auszugleichen.
Gegenstandswert: 4.364,01 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 393,90 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 363,60 €
Warum der Streitwert der 1. Instanz abweicht, weiß ich grad nicht mehr, müßte ich in die Akte gucken, im Zweifelsfall ist der aber mit 4364,01 € falsch und muß mit 3868,59 € angesetzt werden
Gegenstandswert: 1.532,47 €
Verfahrensgebühr, Berufung § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG 1,6 240,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG 1,2 180,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 150,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 1.367,50 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 259,83 €
Gesamtsumme 1.627,33 €
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- Anahid
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Hier sind auf den ersten Blick 2 Beklagte und Widerklage gegen 3 Widerbeklagte.....Unfallsache, oder?
Was mir auf Anhieb schon einmal fehlt ist eine Erhöhungsgebühr. Oder habt Ihr nur eine Partei vertreten?
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Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Soenny
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Sorry, Ja wir sind Kläger Unfallsache.
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Dachte ich mir.
Ihr habt gegen den Fahrer/Halter und die gegnerische Versicherung geklagt. Dann kam die Widerklage gegen Euren Mandanten, dessen Versicherer und den Fahrer des Fahrzeugs Eures Mandanten. Wer hat die Widerbeklagten vertreten? Seid Ihr hier nicht durch die Versicherung Eures Mandanten bevollmächtigt worden?
Ihr habt gegen den Fahrer/Halter und die gegnerische Versicherung geklagt. Dann kam die Widerklage gegen Euren Mandanten, dessen Versicherer und den Fahrer des Fahrzeugs Eures Mandanten. Wer hat die Widerbeklagten vertreten? Seid Ihr hier nicht durch die Versicherung Eures Mandanten bevollmächtigt worden?
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Gehe ich von aus, zumindest hat die eigene HV einen Teil der Gebühren gezahlt
Wie gesagt, das ganze drum und herum ist schon erledigt, mir geht es nur darum, ob ich die Werte einfach so wie vom Gericht auseinandernehmen kann und dann zwei Anträge stelle mit identischen Gebühren
Wie gesagt, das ganze drum und herum ist schon erledigt, mir geht es nur darum, ob ich die Werte einfach so wie vom Gericht auseinandernehmen kann und dann zwei Anträge stelle mit identischen Gebühren
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Das Drumherum kann nicht erledigt sein. Hier fehlt die Erhöhungsgebühr 0,6 aus dem Widerklagestreitwert.
Aber unabhängig davon ist in diesem ganzen Salmon der KGE nirgendwo die Rede bzgl. der Kosten des Klägers. Es ist immer nur die Rede von den Kosten der Drittwiderbeklagten und der Beklagten. Würde also bedeuten, dass in die Kostenausgleichung bei Dir ja eh nur die Kosten der Widerklage reinfallen würden. Es sei denn, Du hast nicht alles kopiert.
Aber unabhängig davon ist in diesem ganzen Salmon der KGE nirgendwo die Rede bzgl. der Kosten des Klägers. Es ist immer nur die Rede von den Kosten der Drittwiderbeklagten und der Beklagten. Würde also bedeuten, dass in die Kostenausgleichung bei Dir ja eh nur die Kosten der Widerklage reinfallen würden. Es sei denn, Du hast nicht alles kopiert.
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