Liebe Foris,
wir haben hier zwei Akten (A+B) gegen den gleichen Schuldner. Beide Male legte er WI gegen den MB ein, in Verfahren A (SW 91,34) wurde der Anspruch begründet, in Verfahren B (SW 88,04) nicht. Nun wurde sich in dem Rechtsstreit A verglichen. In den Vergleich einbezogen wurde auch die Forderung aus Mahnverfahren B. Wie ist hier die Abrechnung zu machen? Gilt das Mahnverfahren B, wo keine Anspruchsbegründung erfolgt ist, auch bereits als anhängige Forderung oder spricht man hier noch nicht von einer rechtshängigen Forderung?
Mein Vorschlag zur Abre wäre:
Mahnverfahren A
1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG, § 13 RVG (GW: 91,34 EUR) 45,00 EUR
Anrechnung für Gebühren des vorgerichtlichen Verfahrens (GW: 91,34 EUR) -29,25 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenstandswert: 91,34EUR) 9,00 EUR
Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, §13 RVG (GW: 91,34EUR) 58,50 EUR
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV, § 13 RVG (GW: 88,04 EUR) 36,00 EUR
Max. 1,3 VG aus 179,38 EUR 58,50 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, § 13 RVG (GW: 179,38 EUR) 54,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV, § 13 RVG (GW: 91,34 EUR) 45,00 EUR
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV, § 13 RVG (GW: 88,04 EUR) 67,50 EUR
Max. 1,5 EG aus 179,38 EUR 67,50 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Anrechnung 1,0 Verfahrensgeb. gem. Nr. 3305 VV RVG, § 13 RVG (GW: 91,34 EUR) -45,00 EUR
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Zwischensumme Kosten des Bevollmächtigten 179,75 EUR
Gerichtskosten 35,00 EUR
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Gesamtsumme 214,75 EUR
Mahnverfahren B
1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG, § 13 RVG (GW: 88,04 EUR) 45,00 EUR
Anrechnung für Gebühren des vorgerichtlichen Verfahrens (GW: 88,04 EUR) -29,25 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenstandswert: 88,04EUR) 9,00 EUR
Gerichtskosten 32,00 EUR
Gesamtsumme Mahnverfahren B 56,75 EUR
Danke für Eure Hilfe
Mehrvergleich 1. Instanz und Mahnverfahren
- Kasimir1603
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Ciao Kasi
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- Kasimir1603
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Nein. Ist kein Abgabeantrag gestellt und keine Abgabe erfolgt. Daher bin ich mir so unsicher.
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- Anahid
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Okay...noch eine Frage: Inwieweit sind denn in den jeweiligen Verfahren die GG tituliert oder bezahlt? Steht zu den vorgerichtlichen Kosten irgendwas im Vergleich?
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für die Abrechnung mit dem Mandant sind die beiden obigen Rechnungen richtig, für ein mögliches Kostenfestsetzungsverfahren muss Anahids Frage zuerst beantwortet werden.
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- Kasimir1603
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Keine GG tituliert. Bzgl kosten wurde vereinbart, dass diese in beiden Verfahren gegeneinander aufgehoben werden. Die GG wurden auch nicht bezahlt. Finden auch keine sonstige Erwähnung im Vergleich
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Wenn Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, dann machst Du ja nur eine Abrechnung an den Mandanten. Dann muss, weil der ja auch die GG schuldet, natürlich eine Anrechnung erfolgen. Deine Rechnung oben ist allerdings nicht ganz richtig. Du bekommst keine 1,5 EG, da auch der mitverglichene Teil gerichtlich anhängig ist. Auch wenn bislang keine Abgabe ans Streitgericht beantragt war, ist ja das Mahnverfahren nur indirekt durch den Widerspruch erledigt. Es könnte ja jederzeit noch Verweisung beantragt werden. Es gibt also leider auch nur eine 1,0 EG aus dem zusamengerechneten Wert.
Zuletzt geändert von Anahid am 09.05.2017, 09:39, insgesamt 1-mal geändert.
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- Kasimir1603
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Danke Anahid, genau da war ich mir nicht sicher. Dann nur eine 1,0 EG aus Gesamtstreitwert.
Danke
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