KFA nach 2 VU und Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ketschen
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#1

27.04.2017, 15:06

Hallo,

ich bin seit 5 Jahren RA-Fachangestellte. Meine Aufgaben waren Posteingang, Postausgang, Telefon, einfache Vollstreckung, einfache Abrechnungen mit VU habe ich fast Nie zutun gehabt....

Leider hilft mir mein "Schulwissen von damals" nicht so recht weiter....Wenn man was in der Schule lernt, in der Praxis aber nie umsetzen kann..

Nun zum Sachverhalt:

-Mandat erhoben, nach Abschluss Rg erstellt, Mdt nicht bezahlt
- Mahnverfahren
- Widerspruch
- Klage
- 1 GT (Gegner erscheint nicht) VU
- Einspruch
- 2 GT (RA-Vertreter, da das AG in anderer Stadt ist)
- Gegner erschien wieder nicht, daher 2. VU (RA-Vertreter beantragt Einspruch gg 1 VU zurückzuweisen)

Hier mein Vorschlag:

1,0 MB-Gebühr 3305
1,3 Verfahrensgebühr 3100
1,0 Anrechnung
0,5 Terminsgebühr (VU) 3105
Reisepauschal 7003
Abwesendheit 7005
Auslagen/MWST
GK MB
GK Klage

so habe ich KFA nach dem 1 VU gestellt.

Mein RA verfügt mir jetzt wieder KFA beantragen und hier kommt die Frage, :-? kann ich das zweites mal machen, kann ich durch KFA die Ausgabe für RA-Vetreter (Rg von Vertreter haben wir schon beglichen) zu unsere Gunsten geltend machen und ob 2 VU für unsere KFA was ändert? :kopfkratz :oops:


Vielen Dank für Eure Hilfe!
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Anahid
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#2

27.04.2017, 16:50

Ja, Du kannst die Kosten des TV zur Festsetzung anmelden. Um hier mal Klarheit zu haben, ob und was sich ändert, wäre interessant was der TV abgerechnet hat und ob er einen Antrag auf VU gestellt hat oder dieses ohne gesonderten Antrag erging.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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zmaus2003
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#3

27.04.2017, 16:56

da ein zweites VU ergangen ist steht dir sogar die volle 1,2 Terminsgebühr zu
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Anahid
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#4

27.04.2017, 17:00

zmaus2003 hat geschrieben:da ein zweites VU ergangen ist steht dir sogar die volle 1,2 Terminsgebühr zu
Und der TV? :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
ketschen
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#5

27.04.2017, 17:02

"... Um hier mal Klarheit zu haben, ob und was sich ändert, wäre interessant was der TV abgerechnet hat und ob er einen Antrag auf VU gestellt hat oder dieses ohne gesonderten Antrag erging."

Ja wie ich schon oben geschriben habe, TV hat Antrag auf die Zurückweisung des Einspruchs gegen das VU und noch (das habe ich vergessen mitzuteilen :-? ) die Auferlegung der Kosten an die Beklagte gestellt.
Können Sie mir vielleicht ein Tipp geben wie ich TV kosten in meinem KFA geltend machen kann/soll.

Und noch, ob ich zweitesmal KFA abrechnen soll/kann oder einfach AG anschreiben Bezugnehmend auf mein 1 KFA mit der Bitte um die TV Kosten Festzusetzen?
ketschen
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#6

27.04.2017, 17:04

zmaus2003 hat geschrieben:da ein zweites VU ergangen ist steht dir sogar die volle 1,2 Terminsgebühr zu

ich denke nicht weil beim zweiten GT war TV
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Anahid
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#7

27.04.2017, 17:05

Zunächst einmal wird hier nicht gesiezt. Hier duzen sich alle. ;)

Dass der TV Antrag auf Zurückweisung des Einspruchs gestellt hat und Kostenantrag gestellt hat, ist ja gut. Aber hat er selbst Antrag auf Erlass eines zweiten VU gestellt? Bitte schreib mal auf, welche Gebühren der TV gegenüber Euch abgerechnet hat.
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#8

27.04.2017, 17:07

Anahid hat geschrieben:Um hier mal Klarheit zu haben, ob und was sich ändert, wäre interessant was der TV abgerechnet hat und ob er einen Antrag auf VU gestellt hat oder dieses ohne gesonderten Antrag erging.
TV hat folgende Abrechnung an uns geschuickt:
- 0,65 Verfahrensgebühr 3401
- 1,2 GT 3402
-P-T 7002

nach meiner Prüfung sein Rg ist richtig, oder?
ketschen
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#9

27.04.2017, 17:08

Anahid hat geschrieben:Zunächst einmal wird hier nicht gesiezt. Hier duzen sich alle. ;)
:yeah Danke mache ich
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#10

27.04.2017, 18:01

Wenn er nur beantragt hat, den Einspruch zu verwerfen und selbst keinen Antrag auf VU gestellt hat, ist die Rechnung richtig. Problem ist eher die Festsetzung. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage, VV 3401 Rn 98 stellt sich z.B. auf den Standpunkt, dass ein RA in eigener Sache keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten eines TV hat.

Da Dein Chef den ersten Termin ja auch selbst wahrgenommen hat, sehe ich hier irgendwie auch nicht die Notwendigkeit für die Beauftragung eines Terminvertreters. Ich denke also, dass die hierdurch entstandenen "Mehr"kosten nicht zu erstatten sind. Aber da der TV ja auf jeden Fall von Euch beauftragt wurde, müsstest Du jetzt den früheren KFA ändern und eine 1,2 TG zur Festsetzung anmelden.
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