Streitwert sofortige Beschwerde
Verfasst: 26.04.2017, 10:51
Hallo zusammen,
die Gegenseite hatte Richterablehnung beantragt, gegen den abweisenden Beschluss hatte sie sofortige Beschwerde eingelegt, nun liegt mir der Beschluss des Gerichts vor, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird und die Gegenseite die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Streitwertfestsetzung wollte ich beantrage, aber das Gericht hat in dem Beschluss Folgendes mitgeteilt:
"Einer Streitwertfestsetzung nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach ........ als Festgebühr (60 EUR) ausgestaltet ist und ein Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Gegenstandswertes (der nach herrschender Ansicht dem Hauptsachestreitwert entspricht) nicht vorliegt."
Kann ich infolge dessen aus dem Hauptsachestreitwert eine 3500 Gebühr zur Festsetzung beantragen?
Vielen Dank im Voraus.
die Gegenseite hatte Richterablehnung beantragt, gegen den abweisenden Beschluss hatte sie sofortige Beschwerde eingelegt, nun liegt mir der Beschluss des Gerichts vor, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird und die Gegenseite die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Streitwertfestsetzung wollte ich beantrage, aber das Gericht hat in dem Beschluss Folgendes mitgeteilt:
"Einer Streitwertfestsetzung nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach ........ als Festgebühr (60 EUR) ausgestaltet ist und ein Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Gegenstandswertes (der nach herrschender Ansicht dem Hauptsachestreitwert entspricht) nicht vorliegt."
Kann ich infolge dessen aus dem Hauptsachestreitwert eine 3500 Gebühr zur Festsetzung beantragen?
Vielen Dank im Voraus.