Antragsreduzierung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Melli247
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#1

13.04.2017, 08:08

Hallo liebe Forenos! :wink2

Chefin hat einen - ersten - Unterhaltsantrag eingereicht. Streitwert: 21.000,00 € (Rückstände)
Dann hat sie den zweiten - geänderten - Unterhaltsantrag eingereicht. Streitwert: 18.000,00 €
Nach Hinweis des Gerichts auf Verwirkung (Unterhaltsrückstände älter als 1 Jahr) hat sie einen DRITTEN Antrag eingereicht. Streitwert: 4.000,00 €

Zum guten Schluss wollte dann das - mittlerweile volljährige - Kind nicht mehr klagen und wir haben den Antrag zurückgenommen! :patsch

Kann ich aus dem ersten und damit höchsten Streitwert die Verfahrensgebühr abrechnen? Oder müssen wir uns "anrechnen" lassen, dass die anderen rückständigen Jahre verwirkt waren?

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

Melanie
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Anahid
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#2

13.04.2017, 08:48

Meiner Meinung nach muss eine mögliche Verwirkung geprüft werden und der Mandant darüber informiert werden. Wird dann von diesem gewünscht, dass trotzdem der Komplettbetrag eingeklagt wird, dann wäre der hohe Streitwert abzurechnen. Wenn aber hierauf nicht hingewiesen wird, ist das m.E. ein Beratungsfehler und für die Abrechnung kann dann nur der geringe Streitwert abgerechnet werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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