Verständnisproblem bei Streitwertfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Tatjana H.
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#11

06.04.2017, 11:00

booo hat geschrieben:Für mich klingt die Sache nach nem normalen Mehrwertvergleich...

Wenn dem so ist, solltest Du die TG dann auch aus dem vollen Streitwert abrechnen... es wurde ja über "alle Themen" im Termin verhandelt
Adora Belle hat geschrieben:Nur Einigungsgebühr gibt es nicht. Wie soll das gehen? Es entsteht gleichzeitig mit der EG immer eine Betriebsgebühr.
Das hast Du leider auch nicht berücksichtigt. Überleg nochmal ;)
Ok, dass mit der TG verstehe ich.

Aber müsste für die Abrechnung der Differenzgebühr nicht auch ein Gegenstandswert für die nichtrechtshängigen Teile festgelegt werden? Ich habe wie bereits erwähnt nur den Gesamtstreitwert und diesen übersteigenden wert für den Vergleich.
Tatjana

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#12

06.04.2017, 11:18

Ich tippe auch auf Mehrvergleich ;)

Guck mal, ich habe mal einen ganz tollen Spickzettel bekommen:

3100 ==> rechtshängiger Wert
3101 ==> nicht rechtshängiger Wert
==> Abgleich: nicht mehr als volle VG nach der Addition beider Werte
3104 ==> Addition rechtshängiger und nicht rechtshängiger Wert
1000 ==> nicht rechtshängiger Wert
1003 ==> rechtshängiger Wert
==> Abgleich: nicht mehr als 1,5 aus addierten Werten

Wobei die 3101 von RAM automatisch nach Eingabe der 1000 und 1003 eingefügt wird.
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booo
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#13

06.04.2017, 11:19

Tatjana H. hat geschrieben: Aber müsste für die Abrechnung der Differenzgebühr nicht auch ein Gegenstandswert für die nichtrechtshängigen Teile festgelegt werden? Ich habe wie bereits erwähnt nur den Gesamtstreitwert und diesen übersteigenden wert für den Vergleich.
Hast Du doch!
Tatjana H. hat geschrieben: " Der Gegenstandswert wird auf 8.007,63 € festgesetzt. Der Wert des Vergleiches übersteigt vorstehenden Wert um 1.334,61 €."
die 8000 ist normaler streitwert... die 1300 sind der mehrwert und für die TG nimmst du die gesamten 9300
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#14

06.04.2017, 12:04

Aber die 1334,61 beziehen sich doch NUR auf den Vergleich...

Ich bin echt am Ende :augenreib

Das hab ich voll selten und dann bin ich da so verdammt unsicher mit

Also mache ich einen Abgleich mit

3100 und 3101 aus jeweils 8000,00 € und
die TG aus 9334,00 € und
dann den Vergleich 1003 aus 8000,00 und die 1000 aus 1334

Stimmt das?
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#15

06.04.2017, 12:29

Tatjana H. hat geschrieben:Stimmt das?
Nein :sad:

Schau Dir das Muster von JSanny an!!
Da wo "rechtshängig" steht, kommen die Gebühren aus dem Wert mit 8000 Euro hin... nicht rechtshängig ist der MEHRWERT, also die Nummern 3101 und 1000 aus dem niedrigeren wert 1300 Euro und dann abgleichen
Tatjana H. hat geschrieben:Aber die 1334,61 beziehen sich doch NUR auf den Vergleich...
jaaa.... richtig..... aber trotzdem und genau wegen dem Mehrwertvergleich bekommst du zusätzlich die Differenzprozessgebühr - vgl nochmal Adora Belle´s Posting zwecks Einigungsgebühr entsteht nicht einzeln...
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#16

06.04.2017, 13:28

2300 1,30 Geschäftsgebühr aus 8007,63 EUR 659,10
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
3100 1,30 Verfahrensgebühr aus 8007,63 EUR 659,10
0,65 abzgl. Anrechnung zwischen VVNr. 2300 und VVNr. 3100 gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG -329,55
3101 0,80 Verfahrensdifferenzgebühr, 3101 Absatz 2 aus 1334,61 EUR 92,00
abzgl. Abgleich nach §15 RVG zwischen VVNr. 3100 und VVNr. 3101 -25,70
3104 1,20 Terminsgebühr aus 9342,24 EUR 669,60
1003 1,00 Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 8007,63 EUR 507,00
1000 1,50 Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus 1334,61 EUR 172,50
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
Summe 2444,05
7008 19,00 % Umsatzsteuer aus 2444,05 EUR 464,37
Summe 2908,42


wäre das so richtig?
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#17

06.04.2017, 14:01

davon ausgehend, dass die Beträge in EUR korrekt abgelesen sind (ich prüfe das nicht und rechne auch nicht nach), ist die Rechnung jetzt schön. Nur der Vollständigkeit halber würde ich nach den beiden Einigungsgebühren noch eine Zeile mit: "Abgleich gem. § 15 RVG erfolgt" oder so einfügen. ;)
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#18

06.04.2017, 14:05

Du kannst nach Anrechnung der GG abgleichen. Da sollte keine Differenz abzuziehen sein.
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#19

06.04.2017, 14:20

Tatjana H. hat geschrieben: wäre das so richtig?

:huepf ;)
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#20

06.04.2017, 14:21

icerose hat geschrieben:davon ausgehend, dass die Beträge in EUR korrekt abgelesen sind (ich prüfe das nicht und rechne auch nicht nach), ist die Rechnung jetzt schön. Nur der Vollständigkeit halber würde ich nach den beiden Einigungsgebühren noch eine Zeile mit: "Abgleich gem. § 15 RVG erfolgt" oder so einfügen. ;)

Also das ist alles aus dem Programm, mit dem wir hier die Rechnungen machen.

Muss der Zusatz auch dabei, wenn nichts abgezogen wird? Weil von Hand gerechnet wird nichts abgezogen bei den beiden Vergleichsgebühren.
Adora Belle hat geschrieben:Du kannst nach Anrechnung der GG abgleichen. Da sollte keine Differenz abzuziehen sein.
Meintest du so?

2300 1,30 Geschäftsgebühr aus 8007,63 EUR 659,10
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
3100 1,30 Verfahrensgebühr aus 8007,63 EUR 659,10
0,65 abzgl. Anrechnung zwischen VVNr. 2300 und VVNr. 3100 gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG -329,55
3104 1,20 Terminsgebühr aus 9342,24 EUR 669,60
1003 1,00 Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 8007,63 EUR 507,00
1000 1,50 Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus 1334,61 EUR 172,50
3101 0,80 Verfahrensdifferenzgebühr, 3101 Absatz 2 aus 1334,61 EUR 92,00
abzgl. Abgleich nach §15 RVG zwischen VVNr. 3100 und VVNr. 3101 -25,70
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
Summe 2444,05
7008 19,00 % Umsatzsteuer aus 2444,05 EUR 464,37
Summe 2908,42
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