Ja, aber dann ist Deine Rechnung falsch.
Um das Kosteninteresse zu berechnen, musst Du dann ja ganz anders vorgehen.
Also:
Bei der Gegenseite sind entstanden 1,3 VG aus 1.261,00 € = 149,50 € + Auslagen 20,00 € + MwSt 32,20 € = 201,70 €
An Gerichtskosten sind entstanden 213,00 €
Kosteninteresse liegt damit bei 414,70 €
Der Streitwert für die Gegenseite beträgt ab der Erledigterklärung 457,45 €.
Euer Auftrag ist es, sowohl diesen Reststreitwert (457,45 €) als auch die bislang entstandenen Kosten des Verfahrens (414,70 €) abzuwehren und damit würde sich der Streitwert für Eure Beauftragung auf 872,15 € belaufen.
Berechnung Kosteninteresse (Quotenmethode)
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Ok. aber warum wird dann von Quotenmethode gesprochen? - das es sich nach dem Verhältnis der von dem durch Erledigungserklärung erfassten Teil der Hauptsache verursachenden Kosten zu den Gesamtkosten der Rechtsverfolgung bemisst?Anahid hat geschrieben:Ja, aber dann ist Deine Rechnung falsch.
Um das Kosteninteresse zu berechnen, musst Du dann ja ganz anders vorgehen.
Also:
Bei der Gegenseite sind entstanden 1,3 VG aus 1.261,00 € = 149,50 € + Auslagen 20,00 € + MwSt 32,20 € = 201,70 €
An Gerichtskosten sind entstanden 213,00 €
Kosteninteresse liegt damit bei 414,70 €
Der Streitwert für die Gegenseite beträgt ab der Erledigterklärung 457,45 €.
Euer Auftrag ist es, sowohl diesen Reststreitwert (457,45 €) als auch die bislang entstandenen Kosten des Verfahrens (414,70 €) abzuwehren und damit würde sich der Streitwert für Eure Beauftragung auf 872,15 € belaufen.
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Sollen denn die Kosten für die Teilerledigterklärung akzeptiert werden? Denn dann wären diese Kosten ja nicht Teil Eures Auftrags und Du müsstest die Quote aus den Kosten bis zur Erledigterklärung berechnen. Wären also hier 30,84 % hinsichtlich des nicht erledigten Teils, und somit 127,89 €. Damit würde sich der Wert Eurer Beauftragung auf 585,34 € belaufen (Reststreitwert 457,45 € + Kosteninteresse 127,89 €).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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nein.. wir haben ja der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen und dem Kläger beantragt, insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Jetzt mal noch eine blöde Frage, wie wäre es denn, wenn wir uns erst bestellt, Klageabweisung beantragt hätten und erst dann wäre eine Zahlung seitens unserer Mandantschaft / und teilweise Erledigungserklärung erfolgt?
Wie hoch wäre dann das Kosteninteresse?
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Wie hoch wäre dann das Kosteninteresse?
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Dann wäre wieder der Fall, dass es schnurz egal ist, weil Ihr nach dem Gesamtstreitwert bereits tätig geworden seid und sich dieser Gesamtstreitwert nicht erhöht, weil zwischenzeitlich ein Teil durch Anerkenntnis oder Erledigterklärung "wegfällt".
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bin mir da noch nicht so sicher.. es heißt ja auch die auf den erledigten Teil angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zu addieren.Anahid hat geschrieben:Dann wäre wieder der Fall, dass es schnurz egal ist, weil Ihr nach dem Gesamtstreitwert bereits tätig geworden seid und sich dieser Gesamtstreitwert nicht erhöht, weil zwischenzeitlich ein Teil durch Anerkenntnis oder Erledigterklärung "wegfällt".
erledigt sind ja die knapp 800,- € und wegen den weiteren 400 geht es ja nicht nur um das Kosteninteresse, so dass die Vergleichsrechnung da für mich durchaus sinn macht..
Na ja, danke für die Hilfe.. Ich versuche jetzt einfach mal eine Streitwertfestsetzung und sehe ja, wie das Gericht reagiert.