Gerichtlicher Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche
Verfasst: 30.01.2017, 15:15
Hallo,
ich habe ein kleines Problem. Vll. könnt Ihr mir helfen.
Klage Unfallsache:
I. Schmerzensgeld .... Höhe wird in das Ermessen des Gerichtes gestellt, jedoch mindestens noch 20.000,00 €.
II. Feststellungsantrag, ... sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadenfall zu erstatten...
Im Laufe der Zeit hat sich Gesundheitszustand der Klägerin so verschlechtert, dass das eingeklagte Schmerzensgeld von noch mindestens 20.000,00 € zu gering war und sich nach langem Hin und Her außergerichtlich auf einen Betrag von noch 70.000,00 € geeinigt wurde, dieser Betrag wurde dann gerichtlich protokolliert (gem. § 278 Abs. 6 ZPO) mit folgendem abgekürztem Wortlaut:
I. ... zahlt weitere 70.000,00 €.
II. sämtliche Ansprüche abgegolten....
So nun zu der Abrechnung, der Streitwert wurde auf 25.000,00 € festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 55.000,00 €.
Habe die übliche Abrechnung gemacht:
1,3 Verfahrensgebühr aus 25.000,00
0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus 55.000,00
1,2 Terminsgebühr aus 80.000,00
1,0 Einigungsgebühr aus 25.000,00
1,5 Einigungsgebühr aus 55.000,00
...
Nun führt die RS aus:
Vergleichsmehrwert erstreckt sich auf den Klageantrag zu 2), der abgegolten wird. Es werden daher gerichtlich geltend gemachte Ansprüche mitverglichen, so dass die sog. Verf.Diff.Geb. sowie die 1,5 Einigungsgeb. nicht anfallen. Erstattet wurde die Terminsgebühr aus einem Streitwert von 25.000,00 (???) und eine 1,0 Einigungsgebühr aus 80.000,00 €.
Das kann doch so nicht richtig sein. Vll. kann mir jmd. weiterhelfen. Ich wäre sehr dankbar.
Liebe Grüße
Claudia
ich habe ein kleines Problem. Vll. könnt Ihr mir helfen.
Klage Unfallsache:
I. Schmerzensgeld .... Höhe wird in das Ermessen des Gerichtes gestellt, jedoch mindestens noch 20.000,00 €.
II. Feststellungsantrag, ... sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadenfall zu erstatten...
Im Laufe der Zeit hat sich Gesundheitszustand der Klägerin so verschlechtert, dass das eingeklagte Schmerzensgeld von noch mindestens 20.000,00 € zu gering war und sich nach langem Hin und Her außergerichtlich auf einen Betrag von noch 70.000,00 € geeinigt wurde, dieser Betrag wurde dann gerichtlich protokolliert (gem. § 278 Abs. 6 ZPO) mit folgendem abgekürztem Wortlaut:
I. ... zahlt weitere 70.000,00 €.
II. sämtliche Ansprüche abgegolten....
So nun zu der Abrechnung, der Streitwert wurde auf 25.000,00 € festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 55.000,00 €.
Habe die übliche Abrechnung gemacht:
1,3 Verfahrensgebühr aus 25.000,00
0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus 55.000,00
1,2 Terminsgebühr aus 80.000,00
1,0 Einigungsgebühr aus 25.000,00
1,5 Einigungsgebühr aus 55.000,00
...
Nun führt die RS aus:
Vergleichsmehrwert erstreckt sich auf den Klageantrag zu 2), der abgegolten wird. Es werden daher gerichtlich geltend gemachte Ansprüche mitverglichen, so dass die sog. Verf.Diff.Geb. sowie die 1,5 Einigungsgeb. nicht anfallen. Erstattet wurde die Terminsgebühr aus einem Streitwert von 25.000,00 (???) und eine 1,0 Einigungsgebühr aus 80.000,00 €.
Das kann doch so nicht richtig sein. Vll. kann mir jmd. weiterhelfen. Ich wäre sehr dankbar.
Liebe Grüße
Claudia