Berechnung Gegenstandswert Unfallsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nananina
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#1

27.01.2017, 11:26

Hallo ihr lieben,

ich habe hier einen Mandanten, der einen Unfall hatte. Es war vor uns ein RA mit der Regulierung zuständig. Er hat den materiellen Schaden erfolgreich wie beziffert reguliert und dann noch ein (m. E. viel zu hohes) Schmerzensgeld verlangt. Die Versicherung hat den Schmerzensgeldanspruch vollständig zurückgewiesen.

Nun will der ehemalige RA seine Gebühren vom Mandanten haben. Mandant ist zur BerH berechtigt (auch schon zum Zeitpunkt der Mandatsübertragung beim ehem. RA und wurde von diesem nicht darüber aufgeklärt) und andererseits kann der RA seine Kosten bei der Versicherung geltend machen.

Nun meine Frage: Der RA berechnet den GW aus dem regulierten Schaden (soweit richtig) zusammen mit dem Schmerzensgeld (m. E. nicht richtig, weil zurückgewiesen).

Liege ich da richtig, dass der GW sich nur aus dem zusammensetzt, was auch reguliert wurde?

Liebe Grüße :thx
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#2

27.01.2017, 14:04

Nananina hat geschrieben:Liege ich da richtig, dass der GW sich nur aus dem zusammensetzt, was auch reguliert wurde?
Gegenüber der Versicherung, ja - ist gängige Praxis. Aber wo steht geschrieben, dass das auch gegenüber dem Mandanten so ist? Gegenüber dem Mandanten ist entsprechend dem Auftrag abzurechnen. Wenn ich den Auftrag habe Schmerzensgeld einzufordern, dann fließt das auch mit in den Gegenstandswert ein und ist somit - auch wenn es die Versicherung nicht zahlt - vom Mandanten zu zahlen.
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#3

27.01.2017, 14:09

Hier stellt sich eher die Frage, ob der RA ausreichend aufgekärt hat über die anfallende Vergütung, §49b Abs.5 BRAO, und über die Möglichkeit der Beratungshilfe, §16 Abs.1 BORA.
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