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Gesonderte Gebühr bzgl. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)?

Verfasst: 19.01.2017, 15:52
von Sanya
Hallo zusammen,

ich bin gerade an der Abrechnung einer ZV-Angelegenheit, was ich nicht mehr so oft mache.

Nun frage ich mich, ob ich für die Anträge bzgl. Drittauskünfte (welche auch erteilt wurden) gesonderte Gebühren (Nr. 3309 RVG) bekomme oder ob diese Anträge mit der Gebühr für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft abgegolten sind. Habe eine Weile recherchiert und gelesen, dass es da wohl unterschiedliche Auffassungen gibt, auch in der Literatur. Kann mir jemand sagen, wie da da der aktuelle Stand ist bzw. ob es inzwischen eine verbindliche Richtlinie gibt?

:thx im Voraus!

Re: Gesonderte Gebühr bzgl. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)?

Verfasst: 19.01.2017, 17:03
von MehlamKnie
Frage hierzu:

Sind die Drittauskünfte anschließend NACH Abgabe der Vermögensauskunft erteilt worden oder hast Du das gesondert beantragt?

Re: Gesonderte Gebühr bzgl. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)?

Verfasst: 19.01.2017, 17:08
von Sanya
Danach. Habe es gemeinsam beantragt und den GV dann nach Erteilung des Vermögensverzeichnisses nochmal an die Eeinholung der bereits beantragten Drittauskünfte erinnert. Aus dem Vermögensverzeichnis war erkennbar, dass die dortigen Auskünfte nicht zu einer Befriedigung der Ansprüche führen können.

Re: Gesonderte Gebühr bzgl. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)?

Verfasst: 19.01.2017, 17:42
von MehlamKnie
Das ist tatsächlich strittig, wie ich das erlesen konnte.

Meines Erachtens und vom Logischen her dürfte die 0,3 VG nach 3309 aber nur einmal angefallen sein, da Du einen kombinierten Auftrag gemacht hast. Die Einholung der Auskünfte ist quasi eine Fortsetzung aus der Erfolglosigkeit der Vermögensauskunft. Hättest Du die Auskunftseinholung isoliert beantragt, dann hättest Du durchaus eine gesonderte Gebühr dafür bekommen.

Denk daran, aber zumindest eine weitere 0,3 VG nach 3309 abzurechnen, wenn Du den "normalen" Pfändungsversuch VOR Abgabe der Vermögensauskunft gestellt hast. ;)

Re: Gesonderte Gebühr bzgl. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)?

Verfasst: 20.01.2017, 08:50
von Sanya
Danke für die Antwort und den Hinweis!

Dann gibt es da wohl noch keine abschließende Regelung. Ich tendiere derzeit auch dazu, dass nur eine Gebühr anfällt.

Re: Gesonderte Gebühr bzgl. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)?

Verfasst: 13.06.2017, 10:30
von silvester
Der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte löst keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Die Einholung der Drittauskünfte stellt sich als Ergänzung und ggf. Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar und verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese. In diesem Sinn hat das AG Meißen am 07.06.2017 (M6264/17) entschieden

Re: Gesonderte Gebühr bzgl. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)?

Verfasst: 13.06.2017, 11:37
von AliceImWunderland
Danke für den Hinweis, Silvester.
Unser Programm berechnet dafür automatisch eine gesonderte Gebühr, die man dann immer von Hand herauslöschen muss. :patsch