Also man muss tatsächlich genau gucken, wie die Angelegenheit gelaufen ist und was der Gesetzgeber mit der Einigungsgebühr bezwecken wollte. Ursprünglich hieß sie ja "Vergleichsgebühr". Das heißt, es musste ein gegenseitiges Nacheben stattgefunden haben. Nun ist "nur noch" erforderlich, dass die Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Das heißt: Diese Gebühr kann tatbestandlich nur entstehen, wenn die Forderung auch irgendwie unsicher oder streitig war. Das besondere im Mahnverfahren ist jedoch, dass man dort eigentlich nur unstreitige Forderungen geltend macht, da man ansonsten das Klageverfahren wählt.
Im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG hinzugefügt, da er wollte, dass der Rechtsanwalt dafür belohnt wird, wenn durch eine schlichte Ratenzahlung, ohne dass Nr. 1 erfüllt ist, die Gerichte entlastet werden. Denn bei einer normalen Ratenzahlung ist Nr. 1 nicht erfüllt. Deshalb ist in Nr. 2 Alt. 1 die Voraussetzung, dass die Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, BEVOR ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird und der Gläubiger auf dieses verzichtet. Bei Nr. 2 Alt. 2 muss ein Titel bereits vorliegen und der Gläubiger muss für den Fall der Ratenzahlung auf die Zwangsvollstreckung verzichten.
Auch hier sieht man wieder: im Mahnverfahren ist man bereits vor Gericht, da fällt für eine reine Ratenzahlungsvereinbarung schon mal keine Gebühr nach Nr. 2 an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
An Nr. 1 fehlt es, wenn tatsächlich nur eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Das Mahnverfahren ist anders gestaltet als ein Klageverfahren. In einem Klageverfahren ist der Anspruch meist streitig. Dies zeigt sich auch, wenn der Beklagte die Verteidigung anzeigt. Sollte danach allerdings eine Einigung dahingehend getroffen werden, dass der Beklagte ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt gegen Ratenzahlung, liegt ein Vergleich nach Nr. 1 vor, und zwar über den vollen Wert, da ja die Unsicherheit über den gesamten Anspruch geklärt wurde. So etwas ist im Mahnverfahren nur dann vorstellbar, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, man sich dann aber einigt.
Wie ist denn das Mahnverfahren gelaufen? Hat der Schuldner nach Erhalt des MB um Ratenzahlung gebeten und ihr habt trotzdem den VB beantragt? So ist es ja meistens. Rein theoretisch muss der Schuldner den Gläubiger ja nicht fragen, ob er Raten zahlen kann. Er muss es einfach nur tun. Das mag vielleicht aus der Position des Rechtsanwalts bitter sein, hat aber seinen Sinn. Dem Schuldner, der den Gläubiger nicht fragt und im laufenden Verfahren schlicht anfängt, Raten zu zahlen, kann keine Einigungsgebühr "aufgedrückt" werden. In einigen Großkanzleien, deren Namen nicht genannt werden darf
, wird so reagiert, dass nach Eingang einer Rate der Schuldner angeschrieben und ihm mitgeteilt wird, dass er weiter Raten zahlen darf, der VB aber trotzdem beantragt wird und hierfür eine Einigungsgebühr entsteht, die er zahlen muss, sofern er weitere Raten zahlt.
Was soll der Schuldner denn anderes tun, wenn er die Einigungsgebühr (die ja nicht mal entstanden ist) nicht zahlen will? Die Ratenzahlung einstellen und die Schulden anwachsen lassen? Es wäre doch nicht in Ordnung, wenn der Rechtsanwalt in jeder Situation, in der der Schuldner mit der Ratenzahlung beginnt, eine Einigungebühr bekommt. Deshalb gibt es eine Einigungsgebühr für den Sonderfall "Ratenzahlungsvereinbarung" nur unter bestimmten Voraussetzungen. Was soll der Rechtsanwalt auch anderes sagen, wenn der Schuldner nach Raten im Mahnverfahren fragt? Ablehnen? Kann er zwar machen, aber es ändert NICHTS an der Situation, außer dass der Gläubiger kein Geld erhält.
Guck dir noch mal an, was da bei euch passiert ist, wie das Mahnverfahren gelaufen ist. Aber man muss wissen, dass nicht bei jeder Ratenzahlung eines Schuldners eine Gebühr verdient wird.
Zum Beitrag vorher: Die Einigungsgebühr entsteht nicht bei einem
reinen Anerkenntnis. Das steht sogar in den Gesetzesmotiven. Und dass üblicherweise das Stillhalten des Gläubigers belohnt wird: das stimmt! Dann müsste der Gläubiger aber auch auf die Beantragung des Vollstreckungsbescheides verzichtet haben. Meistens wird das nicht gemacht, weil der Mahnbescheid 6 Monate nach Zustellung seine Wirkung verliert. Insofern sollte hier geprüft werden, ob der Gläubiger dem Schuldner tatsächlich in irgend einer Art und Weise entgegen gekommen ist.
Lliebe Grüße