Gebühr RZV nach MB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#21

07.03.2017, 13:02

Nein, kannst Du nicht. Die Erklärung hat Dir Adora Belle schon geliefert. Um sich bereit zu erklären, eine Gebühr zu übernehmen, muss diese ja erst einmal entstanden ist. Der Streitwert für eine Ratenzahlungsvereinbarung bemisst sich aber lediglich aus 20 % der Forderung. Die Übernahmeerklärung gibt Dir ja überhaupt erst das Recht, die Kosten der RZV später im Wege der Zwangsvollstreckung zu fordern.
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evelyn m.
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#22

07.03.2017, 13:48

Entscheidend ist doch nach wie vor, was vereinbart worden ist - sprich, was in der Zahlungsvereinbarung drin steht. Laut § 31b RVG

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.

Steht also in der Vereinbarung irgend etwas drin, das darüber hinausgeht (z.B. einerseits Verzicht auf Widerspruch oder Einspruch seitens des Schuldners, Verzicht auf ZV seitens des Gläubigers, Vereinbarung einer Verjährungshemmung ab Unterzeichnung der Vereinbarung, Lohn-/Gehaltsabtretung etc.), entsteht die Vergütung in voller Höhe.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
BlackWoman

#23

07.03.2017, 14:10

evelyn m. hat geschrieben:Entscheidend ist doch nach wie vor, was vereinbart worden ist - sprich, was in der Zahlungsvereinbarung drin steht. Laut § 31b RVG

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.

Steht also in der Vereinbarung irgend etwas drin, das darüber hinausgeht (z.B. einerseits Verzicht auf Widerspruch oder Einspruch seitens des Schuldners, Verzicht auf ZV seitens des Gläubigers, Vereinbarung einer Verjährungshemmung ab Unterzeichnung der Vereinbarung, Lohn-/Gehaltsabtretung etc.), entsteht die Vergütung in voller Höhe.

Genau das meinte ich ja damit:
BlackWoman hat geschrieben:Ja das schon. Aber in der RZV steht ja, dass der Schuldner darüber hinaus die Einigungsgebühr übernimmt - dann wäre es ja keine reine Ratenzahlungsvereinbarung mehr und dann fällt die EG doch aus dem vollen Wert an.
Denn auch die Übernahme der Kosten in der RZV geht ja bereits über eine reine Ratenzahlungsvereinbarung hinaus.
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Anahid
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#24

07.03.2017, 14:20

BlackWoman hat geschrieben: Genau das meinte ich ja damit:
BlackWoman hat geschrieben:Ja das schon. Aber in der RZV steht ja, dass der Schuldner darüber hinaus die Einigungsgebühr übernimmt - dann wäre es ja keine reine Ratenzahlungsvereinbarung mehr und dann fällt die EG doch aus dem vollen Wert an.
Denn auch die Übernahme der Kosten in der RZV geht ja bereits über eine reine Ratenzahlungsvereinbarung hinaus.
Und eben das stimmt nicht. Aber ich hab auch ehrlich gesagt keine Lust, das mehrmals zu wiederholen, denn offensichtlich liest Du nur das, was Du lesen willst und was Deine vorgefertigte Meinung Deiner Meinung nach rechtfertigen könnte. Ich frag mich dann nur, warum Du überhaupt hier fragst. :kopfkratz

Für mich egal.....ich bin raus aus dem Thema.
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BlackWoman

#25

07.03.2017, 15:22

Ich dachte eigentlich dieses Forum sei da, um bei Unklarheiten zu diskutieren und seine Meinung bzw. Vorschläge vorzubringen.
BlackWoman

#26

07.03.2017, 16:15

"Begrenzung des Wertes zur Berechnung der Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| In § 31b RVG ist seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.13 geregelt, dass der Gegenstandswert bei einer Einigung mit 20 Prozent des Anspruchs anzusetzen ist, wenn nur eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der VV 1000 Abs. 1 Nr. 2 RVG getroffen wird. Fraglich dürfte allerdings sein, ob die Streitwertbegrenzungsregelung des § 31b RVG in der Praxis tatsächlich zur Anwendung kommt.  |
1. Problem
In VV 1000 Abs. 1 Nr. 2 RVG ist seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG ebenfalls geregelt, dass auch Zahlungsvereinbarungen die Einigungsgebühr auslösen. Diese entsteht unter folgenden Voraussetzungen:
Ein Vertrag regelt „die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und es liegt bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen” (Zahlungsvereinbarung).
Die Streitwertbegrenzungsregelung des § 31b RVG kommt damit in der Praxis tatsächlich ausschließlich zur Anwendung, wenn „nur“ – wie es das Gesetz verlangt – eine reine Zahlungsvereinbarung getroffen wird. Dies dürfte eher der Ausnahmefall sein.

2. Praxis der Zahlungsvereinbarungen
Denn die in der Praxis regelmäßig (schriftlich) getroffenen Zahlungsvereinbarungen enthalten meist zusätzlich noch andere Regelungen wie z.B. Kostenübernahmeregelungen, Abtretung von Forderungen, Verjährungsregelungen etc.
Folge: Hier kann nicht „nur“ von einer reinen Zahlungsvereinbarung ausgegangen werden. Die Regelung des § 31b RVG greift demzufolge nicht.

3. Berechnung der Einigungsgebühr
Vielmehr berechnet sich die Einigungsgebühr zumeist aus dem vollen 
Anspruch. Die gebührenrechtlichen Auswirkungen sind extrem. Dies verdeutlichen die folgenden Beispiele zur Einigungsgebühr bei Streitwertbegrenzung und ohne Streitwertbegrenzung.
......"

Diesen Artikel habe ich hierzu gerade gefunden.
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Adora Belle
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#27

07.03.2017, 16:37

Wir werden das nicht abschließend klären können, weil die RZV einfach mal nicht zustande kommt, wenn der Schuldner nicht unterschreibt, was der Gläubiger ihm vorformuliert. Ich bin halt anderer Ansicht als Herr Mock.
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#28

27.11.2017, 09:39

Also zusammengefasst:

Wenn nach Beantragung des MB auf die Beantragung des VB deshalb verzichtet wird, weil der Schuldner anfragt, ob er Raten zahlen kann, was ihm gestattet wird, bekommt man eine 1,0 Gebühr als 20 % der Streitsumme? Richtig?
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#29

27.11.2017, 12:41

AzubineNRW hat geschrieben:Also zusammengefasst:

Wenn nach Beantragung des MB auf die Beantragung des VB deshalb verzichtet wird, weil der Schuldner anfragt, ob er Raten zahlen kann, was ihm gestattet wird, bekommt man eine 1,0 Gebühr als 20 % der Streitsumme? Richtig?
Sehe ich hier nicht so. Hier ist der gesamte Wert zur Berechnung heranzuziehen, eben weil ja nur wegen der Ratenzahlung auf den VB-Antrag verzichtet wird. Ferner sollte die Vereinbarung bei etwaigem Verzug die Hinfälligkeit des Verzichts auf den VB-Antrag vorsehen. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#30

28.11.2017, 08:59

OK, verstanden. Also eine 1,0 Gebühr aus dem vollen Betrag. Danke
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