Gebühr für Bescheinigung P-Konto

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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SSchall
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#1

26.10.2016, 13:57

Hallo,

alle Jahre wieder kommt ein Mandant von uns und will eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO fürs P-Konto. Meine Chefin möchte das in Zukunft nicht mehr kostenlos machen. Könnt Ihr mir sagen, was ich da abrechnen kann?
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icerose
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#2

26.10.2016, 14:24

hm, da gibt es hier schon ein paar Threads dazu. Müsstest du nur mal suchen bzw. hier ganz unten schauen - da werden ähnliche Themen direkt "angeboten".
Ich denke, das ist entweder im Rahmen der ZV mit einer 3309 abzurechnen oder vielleicht noch über eine Einzeltätigkeit.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
SSchall
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#3

26.10.2016, 14:27

Ja, das hatte ich auch alles schon gelesen, war mir aber nicht eindeutig genug
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#4

26.10.2016, 14:47

ok. Da geht mir noch durch den Kopf, dass man genauso gut die Gebühr für ein Schreiben einfacher Art (es wird ja sicher ein "Standard-Schreiben" sein), also die 2301 ansetzen kann.
Denkbar ist aber auch wie schon gesagt die 3403 bzw. 3404. Hab sowas noch nie gehabt, daher :ka
Wir finden hier sicher noch eine Meinung dazu. ;)
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Chrissy Feldy
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#5

28.10.2016, 19:30

Sind es Mandanten bei uns, dann machen wir das kostenlos.

Sind es keine Mandanten, sondern sie kommen nur für die Bescheinigung, berechnen wir pauschal 35 EUR.
L.G. Chrissy
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