Teilweise PKH und Kostenquotelung
Verfasst: 19.10.2016, 09:52
Guten Morgen, ich habe hier einen Fall, über den ich schon 2 Tage nachgrübele. Vielleicht kann mir einer von Euch helfen?
Folgender Fall:
Mandant ist Beklagter.
Vom Kläger wurde Klage über ca. 2.700 € eingereicht.
Mandant (Beklagter) hat PKH bewilligt bekommen über einen Teil der Klageforderung, und zwar ca. 800 €.
Der Rechtsstreit ist so ausgegangen, dass über ca. 1.900 € ein Anerkenntnisurteil ergangen ist, im übrigen wurde die Klage vom Kläger zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung lautet: Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 33% und der Beklagte 67 %.
Da ich in PKH-Geschichten leider überhaupt nicht fit bin, hier meine Fragen:
Ich rechne gegenüber der Staatskasse die PKH-Gebühren nach einem Wert von ca. 800 € ab?
Und mache gleichzeitig einen Kostenausgleichungsantrag nach 126 ZPO?
Gegenüber dem Mandanten rechne ich die Gebühren nach dem vollen Wert (also 2.700 €) ab abzüglich der Gebühren nach dem Wert, über den PKH bewilligt wurde (also ca. 800 €).
Sehe ich das so richtig?
Und mache ich das alles gleichzeitig??
Ist es überhaupt schlau, den Kostenausgleichungsantrag zu stellen? Im Kostenausgleichungsverfahren kommt ja raus, dass unser Mandant, also der Beklagte, einen gewissen Betrag an die Klägerin zu erstatten hat. Sehe ich das richtig, dass wir aber wahrscheinlich sowieso vom Rechtspfleger aufgefordert werden, die Kosten zur Ausgleichung anzumelden?
Erschwerend kommt noch hinzu, dass wir bereits Beratungshilfegebühren abgerechnet haben. Muss das irgendwie angerechnet werden?
Verzweifelte Grüße
Kröte
Folgender Fall:
Mandant ist Beklagter.
Vom Kläger wurde Klage über ca. 2.700 € eingereicht.
Mandant (Beklagter) hat PKH bewilligt bekommen über einen Teil der Klageforderung, und zwar ca. 800 €.
Der Rechtsstreit ist so ausgegangen, dass über ca. 1.900 € ein Anerkenntnisurteil ergangen ist, im übrigen wurde die Klage vom Kläger zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung lautet: Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 33% und der Beklagte 67 %.
Da ich in PKH-Geschichten leider überhaupt nicht fit bin, hier meine Fragen:
Ich rechne gegenüber der Staatskasse die PKH-Gebühren nach einem Wert von ca. 800 € ab?
Und mache gleichzeitig einen Kostenausgleichungsantrag nach 126 ZPO?
Gegenüber dem Mandanten rechne ich die Gebühren nach dem vollen Wert (also 2.700 €) ab abzüglich der Gebühren nach dem Wert, über den PKH bewilligt wurde (also ca. 800 €).
Sehe ich das so richtig?
Und mache ich das alles gleichzeitig??
Ist es überhaupt schlau, den Kostenausgleichungsantrag zu stellen? Im Kostenausgleichungsverfahren kommt ja raus, dass unser Mandant, also der Beklagte, einen gewissen Betrag an die Klägerin zu erstatten hat. Sehe ich das richtig, dass wir aber wahrscheinlich sowieso vom Rechtspfleger aufgefordert werden, die Kosten zur Ausgleichung anzumelden?
Erschwerend kommt noch hinzu, dass wir bereits Beratungshilfegebühren abgerechnet haben. Muss das irgendwie angerechnet werden?
Verzweifelte Grüße
Kröte