Guten Morgen zusammen,
ich habe Probleme mit den Gebühren bei einer sozialrechtlichen Konstellation und nach welcher Gebührengrundlage abzurechnen ist:
RA wird im Widerspruchsverfahren zunächst tätig: Es gibt zwei Bescheide gegen den Mandanten aus dem Sozialrecht. Einen Feststellungsbescheid (über zB AU-Zeiten), den würde ich nach den entstandenen Betragsrahmegebühren abrechnen und einen sich daran anschließenden Rückforderungsbescheid (zB über zuviel gezahltes Krankengeld), den ich nach der Höhe der Rückforderung (Streitwert) abrechnen würde. Vorgerichtlich also zwei Bescheide und alles getrennt abrechenbar.
Jetzt hat RA nur eine Klage erhoben und in der Klage greift er gleichzeitig beide Bescheide an. Rechne ich jetzt die RA-Gebühren für die Klage so ab, als wären zwei Klagen getrennt erhoben worden? Also einmal nach Betragsrahmen- und einmal nach dem Streitwert oder muss ich das irgendwie alles in einem Topf vermischen?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und jemand hat einen Tipp!
Grüße, Lola!
Sozialrecht - Abrechnung Klage m. 2 Bescheiden
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Das geht beides nach Betragsrahmen, wegen §§3 Abs.1 RVG, 183 SGG. Wenn beide Bescheide in einem Verfahren angegriffen werden, muss halt innerhalb des Rahmens nach §14 erhöht werden.