Hallo allerseits,
ich hoffe ihr könnt mir schnell mal helfen, ich steh total auf dem Schlauch gerade. Kostenfestsetzungen mache ich nicht oft und wir rechnen auch sehr wenig nach RVG ab, deshalb bin ich jetzt grad etwas überfordert
Also, wir vertreten in einem Rechtsstreit den Beklagten zu 3). Nun ist ein Vergleich geschlossen worden und ich soll die Kosten festsetzen für unseren Beklagten.
Im Beschluss steht folgendes:
- Mit Abschluss des Vergleiches sind darüber hinaus alle etwaigen Ansprüche des Klägers auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) abgegolten und erledigt.
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß die streitgegenständliche Beteiligung beim Kläger verbleibt.
- Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Kosten des Vergleiches und die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 4%. Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 92% sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 96%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt der Kläger.
Was setze ich jetzt fest? Nur außergerichtliche Kosten, also Geschäftsgebühr? Oder auch Verfahrensgebühr (wir sind ja für unseren Mandanten im gerichtlichen Verfahren auch tätig gewesen und haben Anträge gestellt)?
Sorry, ich steh grad echt so aufm Schlauch
Freue mich über eine Erleuchtung
Kostenfestsetzung Vergleich - HILFE!
- Pepples
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Die außergerichtlichen Kosten sind in dem Fall die Kosten, die für das Gerichtsverfahren entstehen, also VG, TG und EG.
Die GG sind vorgerichtliche Kosten und da hier im Vergleich nichts dazu gesagt wurde, muss auch nichts angerechnet werden, sofern denn etwas eingeklagt war.
Die GG sind vorgerichtliche Kosten und da hier im Vergleich nichts dazu gesagt wurde, muss auch nichts angerechnet werden, sofern denn etwas eingeklagt war.
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Achsooooo Ok, alles klar. Bin wieder unten vom Schlauch
Vielen Dank für die schnelle Hilfe!
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Das verstehe ich jetzt nicht. Höre jetzt zum ersten Mal, dass außergerichtliche Kosten die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr betreffen sollen.Pepples hat geschrieben:Die außergerichtlichen Kosten sind in dem Fall die Kosten, die für das Gerichtsverfahren entstehen, also VG, TG und EG.
Die GG sind vorgerichtliche Kosten und da hier im Vergleich nichts dazu gesagt wurde, muss auch nichts angerechnet werden, sofern denn etwas eingeklagt war.
M. E. sind die "außergerichtlichen" (vorgerichtlichen) Kosten die Geschäftsgebühr. Es heißt ja AUßERgerichtlich, oder?
Normalerweise steht dann im Urteil unten "Die Kosten des Rechtsstreits trägt....." , was dann auf die gerichtlichen Kosten bezogen ist. Hier fehlt aber genau dieser Satz hmmmmm
Das Ganze verwirrt mich etwas......
- niva
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so ist es aber.JusyD hat geschrieben:Das verstehe ich jetzt nicht. Höre jetzt zum ersten Mal, dass außergerichtliche Kosten die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr betreffen sollen.
gerichtliche Kosten = Gerichtskosten
außergerichtliche Kosten = RA-Kosten im Gerichtsverfahren, außergerichtlich, da keine Gerichtskosten
vorgerichtliche Kosten = Geschäftsgebühr (sollte so auch in euren Klagen stehen)
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Ja, für uns. Für das Gericht sind aber alles außer den Gerichtskosten außergerichtliche Kosten. Da muss man etwas aufpassen.JusyD hat geschrieben:Das verstehe ich jetzt nicht. Höre jetzt zum ersten Mal, dass außergerichtliche Kosten die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr betreffen sollen.Pepples hat geschrieben:Die außergerichtlichen Kosten sind in dem Fall die Kosten, die für das Gerichtsverfahren entstehen, also VG, TG und EG.
Die GG sind vorgerichtliche Kosten und da hier im Vergleich nichts dazu gesagt wurde, muss auch nichts angerechnet werden, sofern denn etwas eingeklagt war.
M. E. sind die "außergerichtlichen" (vorgerichtlichen) Kosten die Geschäftsgebühr. Es heißt ja AUßERgerichtlich, oder?
Normalerweise steht dann im Urteil unten "Die Kosten des Rechtsstreits trägt....." , was dann auf die gerichtlichen Kosten bezogen ist. Hier fehlt aber genau dieser Satz hmmmmm
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Für den Beklagten zu 3) kann es hier nur um die außergerichtlichen Kosten (= Anwaltskosten) gehen, da die Gerichtskosten anderweitig verteilt und der Beklagte zu 3) insoweit nicht involviert ist. Da der Bekl. zu 3) voll obsiegt hat, muss die Klägerseite die Kosten voll tragen, was bedeutet, dass ein simpler KFA über die Anwaltskosten einzureichen ist.
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Hallo,
stehe auf dem Schlauch: Chef war gestern beim GErichtstermin: Es ist ein Vergleich geschlossen, jetzt sagt er Streitwert für Verfahren 1.000 € (haben auch einen Beschluss daraüber und Vergleich 2.000 €. Ich soll aber die Terminsgebühr aus 2.000 € nehmen, ich hätte 1000 € genommen. LIege ich falsch?
Danke
stehe auf dem Schlauch: Chef war gestern beim GErichtstermin: Es ist ein Vergleich geschlossen, jetzt sagt er Streitwert für Verfahren 1.000 € (haben auch einen Beschluss daraüber und Vergleich 2.000 €. Ich soll aber die Terminsgebühr aus 2.000 € nehmen, ich hätte 1000 € genommen. LIege ich falsch?
Danke