Kostenfestsetzung Vergleich - HILFE!

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Sonnenkind
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#11

14.07.2016, 12:07

Schau mal Stichwort "Mehrvergleich".
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icerose
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#12

14.07.2016, 12:11

Lori79 hat geschrieben:Chef war gestern beim GErichtstermin: Es ist ein Vergleich geschlossen, jetzt sagt er Streitwert für Verfahren 1.000 € (haben auch einen Beschluss daraüber und Vergleich 2.000 €
das spricht dafür, dass im Termin auch über nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt wurde. Dies dürfte dann auch dem Protokoll zu entnehmen sein.
Mach mal bitte einen konkreten Vorschlag, wie du jetzt genau abrechnen würdest. ;)
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#13

14.07.2016, 12:50

1,3 Verfahrensgebühr aus 1000
1,2 TG aus 2000
1,0 Eingungsgeb. aus 1000
0,8 Gebühr aus 2000
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icerose
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#14

14.07.2016, 12:58

ich würds so machen:
1,3 VG Nr. 3100 aus 1000 €
08 VG Nr. 3101 Ziff. 2 aus 2000 €
Prüfung gem. § 15 Abs. 2, 3 RVG - max. 1,3 aus 2000 €
1,2 TG Nr. 3104 aus 2000 €
1,0 EG Nr. 1003 aus 1000 €
1,5 EG Nr. 1000 aus 2000 €
Prüfung gem. § 15 Abs. 2, 3 RVG - max. 1,5 aus 2000 €
plus PTE, ggf. sonstige Auslagen, Steuer. ;)
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#15

14.07.2016, 13:10

Hattet ihr 1.000,00 Euro eingeklagt (also anhängig!) und weitere 1.000,00 Euro (nicht anhängig!) mit in den Vergleich mit aufgenommen?
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#16

14.07.2016, 13:31

ging um eine einstweilige Anordnung, keine Klage
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#17

14.07.2016, 17:08

Zur TG:
LS
1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die TG aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.

2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.

OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2007 – 23 W 274/06

AGS 2007, 399 = BeckRS 2007, 10762 = juris


LS
1. Erhöhte TG bei mit dem Ziel einer Einigung mitverhandelten nicht rechtshängigen Ansprüchen [Rn. 3].

2. Wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Verfahren zugleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung verhandelt, entsteht eine 1,2 TG aus dem aus den Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche gebildeten Gesamtwert [Rn. 3].

OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.08.2006 – 8 W 327/06

AnwBl 2006, 769 = AGS 2006, 592 = JurBüro 2006, 640 = RVG-Letter 2006, 112 = NJOZ 2006, 3723 = OLGR Stuttgart 2007, 108 = juris
~ Grüßle ~
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#18

14.07.2016, 17:19

hmmm, hab ich das mit den Werten vielleicht falsch verstanden? :kopfkratz
dann müsste ich meine Rechnung nämlich noch korrigieren - wie nachstehend:

1,3 VG Nr. 3100 aus 1000 €
0,8 VG Nr. 3101 Ziff. 2 aus 2000 €
Prüfung gem. § 15 Abs. 2, 3 RVG - max. 1,3 aus 3000 €
1,2 TG Nr. 3104 aus 2000 €
1,0 EG Nr. 1003 aus 1000 €
1,5 EG Nr. 1000 aus 2000 €
Prüfung gem. § 15 Abs. 2, 3 RVG - max. 1,5 aus 3000 €
plus PTE, ggf. sonstige Auslagen, Steuer.

ich glaub, ich hatte in der Rechnung eh schon einen Denkfehler.
Aber warum die TG nur aus 2000 €? Wenn 2000 € der Gesamtwert ist, dann kommen die 0,8 Nr. 3101 und 1,5 Nr. 1000 jeweils nur aus 1000 €.
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#19

14.07.2016, 17:38

Deshalb bräuchte man etwas mehr Sachverhalt. Könnte nämlich dann so sein, wie von dir jetzt berechnet, oder dass es um 1.000,00 Euro ging und noch weitere 1.000,00 Euro mitverglichen wurden. Dann schaut die Rechnung nämlich wieder ganz anders aus. Deshalb hab ich da vorhin nämlich nachgefragt.
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#20

17.07.2016, 19:58

Es geht um eine einstweilige Anordnung, Gewaltschutz, Protokoll habe ich nicht vorliegen, mein Chef hat nur gesagt : verfahren 1000, Vergleich 2000,
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