FamR nachehel. Unterhalt und Scheidungsfolgenvereinb.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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bipe71
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#1

31.05.2016, 08:48

Moin,

wir wurden vom Mandanten beauftragt, den nachehelichen Unterhalt zu berechnen und eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung diesbezüglich zu entwerfen. Die RAin hat den nachehelichen Unterhalt berechnet und auf Bitten des Mandanten der Gegenseite zunächst schriftlich und dann im gemeinsamen Gespräch mitgeteilt. Die Ehescheidungsfolgenvereinbarung hat die RAin aufgrund von Arbeitsüberlastung nicht entworfen, sondern dem Mandanten empfohlen einen Notar zu beauftragen. Dieser hat dann die Ehescheidungsfolgenvereinbarung über den nachehelichen Unterhalt entworfen, wonach die Parteien wechselseitig auf den nachehelichen Unterhalt verzichten. Die RAin hat diesen sodann überprüft, Änderungswünsche mitgeteilt und mit dem Mdt. besprochen. Die Ehescheidungsfolgenvereinbarung wurde sodann beim Notar beurkundet.

So nun kommen wir zu meinem Problem: Ich sollte den Vorgang abrechnen, als die RAin erkannt hatte, dass sie die Ehescheidungsfolgenvereinbarung nicht entwerfen konnte. Dieses habe ich wie folgt gemacht:

GW: Jahreswert des nachehelichen Unterhaltes
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300
Auslagenpauschale
MwSt
Endsumme

Der Mandant hat diese Rechnung auch bezahlt.

Wie verhält es sich jetzt mit der weiteren Tätigkeit, der Prüfung etc. der Ehescheidungsfolgenvereinbarung. Der Wert der Ehescheidungsfolgenvereinbarung ist uns bekannt. Aber wie rechne ich jetzt ab?
Ich bin gerade so richtig verpeilt und weiß überhaupt nicht wie und wo ich was ansetzen muss. :oops:

Sonnige Grüße
Bipe
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#2

31.05.2016, 09:18

Hier wäre zu überlegen, ob Du nicht sogar zumindest eine 1,5 GG nimmst, weil hier ja auch noch ein Gespräch mit der Gegenseite stattgefunden hat. Ansonsten denke ich, dass zu der GG auch noch eine EG kommt, denn schließlich habt Ihr an der Vereinbarung mitgewirkt. Die zweite Tätigkeit bildet auf jeden Fall keine neue Angelegenheit. Die bereits abgerechnete GG ist also bei einer neuen Rechnung zu berücksichtigen.
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bipe71
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#3

31.05.2016, 11:12

:thx schön. Ich habe mir so etwas schon fast gedacht.

Aber eine "blöde" Frage habe ich doch noch. Der von uns in Ansatz gebrachte Gegenstandswert unterscheidet sich erheblich vom notariellen Gegenstandswert. Muß ich die Gegenstandswerte hier zusammenrechnen oder nehme ich nur den höheren GW?
Sorry, ich sehe momentan vor lauter Bäume den Wald nicht mehr...
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#4

31.05.2016, 11:19

Zusammenrechnen kann ja nicht sein. Geht ja um ein und dieselbe Angelegenheit. Welcher Wert ist denn höher? Der von Euch oder der vom Notariat?
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bipe71
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#5

31.05.2016, 12:02

Der vom Notariat. Unser beträgt 5000,00 € und der vom Notariat 50.000,00 €.
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#6

31.05.2016, 13:00

Dann würde ich den vom Notariat nehmen. Ist ja auch viel schöner. :mrgreen:
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bipe71
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#7

31.05.2016, 16:20

:wink1 Mach ich!
Ganz lieben Dank!!!
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