Hallo zusammen. Möchte wissen, welche Gebühr ich bei folgendem Sachverhalt abrechenn kann: Ich möchte wissen, ob ein Schuldner Grundbesitz hat und mache deshalb eine Anfrage beim Grundbuchamt. Wenn ich daraufhin eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Zwangshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung) einleite, nehme ich an, dass die Anfrage beim Grundbuchamt gebührenrechtlich als "vorbereitende Maßnahme für die Zwangsvollstreckung" zu werten ist und mit der für die jeweilige Maßnahme anfallenden Gebühr abgegolten ist. Richtig?
Soweit ich weiß, fällt für die Zwangshypothek eine 0,3 Geb. nach 3309 an, für die Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung aber eine 0,4 nach 3311.
Was aber, wenn ich danach keine dieser Maßnahmen ergreife, z.B. weil sich keine ZV-Möglichkeit aus dem Grundbuchauszug ergibt? Welche Vergütung bekommt der RA dann für die Anforderung des Grundbuchauszugs?
RA-Gebühr für Anforderung Grundbuchauszug
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Wenn der Mandant einen entsprechenden Auftrag zur ZV erteilt, ist die Einholung des GB-Auszuges eine vorbereitende Tätigkeit für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek.
Wenn die Anfrage beim GB ergibt, dass dort für den Schuldner kein Grundbesitz verzeichnet ist, dann entsteht hier m. E. eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG. Nach Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für "das Betreiben des Geschäfts" . Im Gegensatz zum Klageverfahren wird hier die Verfahrensgebühr auch nicht reduziert wg. einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages. Vor dem Hintergrund, dass nach Nr. 2301 VV RVG eine 0,3 Geschäftsgebühr für ein "Schreiben einfacher Art" anfällt, dürfte die Gebühr auch angemessen sein.
Wenn die Anfrage beim GB ergibt, dass dort für den Schuldner kein Grundbesitz verzeichnet ist, dann entsteht hier m. E. eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG. Nach Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für "das Betreiben des Geschäfts" . Im Gegensatz zum Klageverfahren wird hier die Verfahrensgebühr auch nicht reduziert wg. einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages. Vor dem Hintergrund, dass nach Nr. 2301 VV RVG eine 0,3 Geschäftsgebühr für ein "Schreiben einfacher Art" anfällt, dürfte die Gebühr auch angemessen sein.
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Danke Pitt! Könnte die Einholung eines Grundbuchauszuges aber nicht auch der Vorbereitung einer Zwangsverwalgung/-versteiergung darstellen? Dann würde ja eine 0,4 anfallen.
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Es kommt allein auf den Auftrag des Mandanten an. Wurde also direkt Zwangsversteigerungsauftrag erteilt oder sollte zunächst die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfolgen?
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Das ist einleuchtend, vielen Dank. Somit habe ich jetzt geschrieben, dass die Anforderung des Grundbuchauszugs von der Gebühr für die jeweils folgende ZV-Maßnahme (aufgrund des Grundbuchauszugs) umfasst ist. Sollte keine ZV-Maßnahme folgen, wird eine Gebühr für ein Schreiben einfacher Art abgerechnet.
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Bei der Abrechnung von was? Das Thema, dass Du aufgerufen hast, ist schlanke 7 Jahre alt und da ging es um einen Grundbuchauszug. Es stellt sich ja die Frage, ob das Deine einzige Tätigkeit war oder aus welchem Grund der Auszug eingeholt wurde. Im Übrigen löst die Einholung keine gesonderte Gebühr aus, sondern ist durch die übrigen Tätigkeiten abgegolten, es sei denn, Eure einzige Tätigkeit lag in der Einholung des Grundbuchauszugs und ansonsten habt Ihr gar nichts gemacht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Im Beitrag ging es darum, ob man im Zwangsvollstreckungsverfahren für die Einholung einer Grundbuchauskunft eine 3309 Gebühr abrechnen kann. Und meine Frage dazu wäre, welchen Wert Ihr dafür ansetzen würdet. Der volle Wert erscheint mir etwas zu hoch; ich würde zu dem Wert von max. 2000 € tendieren (wie bei der Vermögensauskunft und Einholung Drittauskünfte).