Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG
Verfasst: 02.03.2016, 14:24
Liebe Nutzer,
In einem Rechtsstreit wurde ein Vergleich geschlossen. Wir Vertretern den Kläger. Dem Beklagte soll 3.200,00 Euro in monatlichen Raten von 100,00 € auf ein vom Kläger zu benennendes Konto zahlen (vom Gericht im Vergleichsvorschlag festgelegt) . Unser Mandant möchte das die Raten auf unser Konto gezahlt werden und diese dann an Ihn weitergeleitet werden. In 1009 VV steht dass die Hebegebühr in der Regel vom Mdt. gezahlt werden muss mit den Ausnahmen: wenn Zuziehung des RAs beim Geldempfang notwendig war, od. die Zahlung an den RA durch Vergleich festgelegt wurde (dann muss der Gegner zahlen). Ist die Zuziehung in diesem Fall notwendig um den Eingang des Geldes am 5. des jeweiligen Monats festzustellen? Können wir die Hebegebühr vom Gegner verlangen oder wenn nicht würde diese die Rechtschutz unseres Mandaten zahlen?
In einem Rechtsstreit wurde ein Vergleich geschlossen. Wir Vertretern den Kläger. Dem Beklagte soll 3.200,00 Euro in monatlichen Raten von 100,00 € auf ein vom Kläger zu benennendes Konto zahlen (vom Gericht im Vergleichsvorschlag festgelegt) . Unser Mandant möchte das die Raten auf unser Konto gezahlt werden und diese dann an Ihn weitergeleitet werden. In 1009 VV steht dass die Hebegebühr in der Regel vom Mdt. gezahlt werden muss mit den Ausnahmen: wenn Zuziehung des RAs beim Geldempfang notwendig war, od. die Zahlung an den RA durch Vergleich festgelegt wurde (dann muss der Gegner zahlen). Ist die Zuziehung in diesem Fall notwendig um den Eingang des Geldes am 5. des jeweiligen Monats festzustellen? Können wir die Hebegebühr vom Gegner verlangen oder wenn nicht würde diese die Rechtschutz unseres Mandaten zahlen?