Re: Beratungsgebühr
Verfasst: 24.04.2018, 14:09
Auszug aus § 34 Abs. 1 RVG:
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Wenn er 2 x zur Beratung kommt, bist Du aus dem Fall einer Erstberatung raus.
Grundsätzlich bleibt es bei dem, was Anahid bereits geschrieben hat, es ist auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Die 190,00 € bzw. 250,00 € sind keine festen Pauschalen, die immer zugrunde gelegt werden können, wenn man keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat. Rechtsschutzversicherungen zahlen z. B. häufig aufgrund ihrer ARB weniger als diese Höchstbeträge bzw. verlangen weitere Nachweise, aus welchem Grund man den Höchstbetrag zugrunde legt.
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Wenn er 2 x zur Beratung kommt, bist Du aus dem Fall einer Erstberatung raus.
Grundsätzlich bleibt es bei dem, was Anahid bereits geschrieben hat, es ist auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Die 190,00 € bzw. 250,00 € sind keine festen Pauschalen, die immer zugrunde gelegt werden können, wenn man keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat. Rechtsschutzversicherungen zahlen z. B. häufig aufgrund ihrer ARB weniger als diese Höchstbeträge bzw. verlangen weitere Nachweise, aus welchem Grund man den Höchstbetrag zugrunde legt.