Kostentragung gesamtschuldnerische Haftung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Alex168
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#1

24.02.2016, 11:22

Hallo zusammen, ich habe hier einen komplizierten Fall, mein Chef hat mich beauftragt, mir Gedanken zu machen, wie man das in der speziellen Sache regeln kann. Folgendes:

Unser Mandant war Mitgeschäftsführer einer Firma mit 3 GF, diese haben bei einer Firma ein Gerät geleast. Mandantschaft ist insolvent geworden, Leasingfirma fordert natürlich die rückständigen Raten etc.

Verfahren vorm Gericht wurde geführt, wir haben einen der 3 GF vertreten, die anderen beiden sind nicht vertreten.
Zum Termin ist nur unser Mandant erschienen, mit ihm wurde ein Vergleich geschlossen, für die anderen 2 wurde ein VU erlassen. KFB ist auch schon da.

Jetzt gehts darum, wer hier wie viel zahlen muss.
Im KFB sind festgesetzt 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Einigungsgebühr, Auslagen, Abwesenheitsgeld, Fahrkosten, verauslagte GK.

Normalerweise müssten diese Kosten ja dann gedrittelt werden? Aber wie verhält es sich dabei, weil die 2 ja nicht zum Termin gekommen sind wg. der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr? Hab absolut keine Ahnung.
Zudem ist bekannt, dass einer der 3 Gesamtschuldner nicht zahlungsfähig ist, hier müsste sein Drittel zwischen den anderne zwei noch aufgeteilt werden?!

Ich hoffe, es ist irgendwie verständlich, was die Frage ist und mir kann hier jemand Helfen :D
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Liesel
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#2

24.02.2016, 11:43

Bei Gesamtschuldnerschaft schuldet dem Gläubiger gegenüber jeder die GESAMTE Forderung. Wie die Schuldner das untereinander regeln ist deren Problem.

Was sagt denn die KGE?
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#3

24.02.2016, 11:51

Ja, das ist mir ja klar. Hier war es jetzt so, dass unser Mandant die Kosten lt. KFB bezahlt hat. Jetzt geht uns darum, was er von den anderen 2 Schuldnern verlangen kann. Diese sind ja nicht zum Termin erschienen und haben auch nicht an dem Vergleich mitgewirkt.

Was ist KGE?
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#4

24.02.2016, 11:56

Kostengrundentscheidung
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#5

24.02.2016, 12:02

Im Vergleich "Kostenentscheidung bleibt der Endkostenentscheidung vorhalten"

Im VU "Beklagten zu 1, 2, und 3 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits"
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#6

24.02.2016, 12:06

Alex168 hat geschrieben:Im VU "Beklagten zu 1, 2, und 3 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits"
Die kompletten Kosten des Rechtsstreites - also inkl. 1,2 TG und EG - wurden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
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#7

24.02.2016, 12:22

In meinen Augen ist die KGE zwar verunglückt, aber da Bindung an die KGE besteht - und sei sie noch so falsch - wie Liesel. Da müssen sich die 3 Bekl. dann untereinander kloppen.
~ Grüßle ~
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