Ich glaubte, die Anwendung von § 15a RVG sei deutlich und alle Unklarheiten beseitigt.
Dem ist nicht so.
Es gibt immer noch erstaunlich viele Rechtspfleger und sogar ebensoviele Richter, die § 15a RVG falsch anwenden und auch auf dezidierte Begründung in der Erinnerung schlicht beratungsresistent bleiben.
Die ignorieren Absatz 2 und unterscheiden einfach nicht zwischen entstandenen Kosten (zwischen RA und Partei) und erstattungspflichtigen Kosten (zwischen den Parteien).
Beispiel: Ich klage 1.300 EUR ein und vorger. RA-Kosten von 201,71 EUR.
Zugesprochen werden 500,00 EUR und entsprechende 83,54 EUR.
Die Anrechnung wird von besagten Damen und Herren vorgenommen aus 201,71 EUR und nicht aus 83,54 EUR.
Also heißt auch weiterhin die Devise: Aufpassen !
Anrechnung § 15a RVG
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Das ist korrekt - die Anrechnung hat aus dem zu erfolgen, was geltend gemacht wurde - und nicht aus dem, was zugesprochen wurde.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Falsch Icerose. Die Anrechnung in der gerichtlichen Kostenfestsetzung muss nur insoweit erfolgen, als die unterlegene Partei die GG bereits gezahlt hat oder diese bereits tituliert ist. Wenn die GG mit eingeklagt wurde, dürfte sie wohl kaum gezahlt sein. Tituliert wurden aber nur 83,54 € (GG + PTA + MwSt). Also ist nur die halbe GG aus dem Streitwert bis 500,00 € anzurechnen (§ 15 a Abs. 2 RVG).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.