Einen schönen Samstag euch allen
Irgendwie stehe ich gerade ziemlich auf dem Schlauch in folgendem Fall:
Auftraggeber ist der Ehemann. Es geht darum, dass ein Flug Verspätung hatte und jetzt Schadenersatz (Zug, Unterkunft, etc.) gefordert wird. Die Reise hat er mit seiner Ehefrau unternommen und somit sind an sich beide betroffen. Jedoch ist nur der Ehemann Auftraggeber, die Klage wurde auch nur für den Ehemann eingereicht. Das Verfahren wurde dadurch beendet, dass ein Vergleich geschlossen wurde, in dem unter Punkt 4 steht, dass sämtliche Ansprüche der Ehegatten abgegolten sind.
Meines Erachtens ist nur der Ehemann Auftraggeber und fordert die gesamte Summe. Also gibt es auch keine Erhöhungsgebühr. Ich würde daher wie folgt abrechnen:
1,3 Geschäftsgebühr
1,3 Verfahrensgebühr
-0,65 Geschäftsgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Oder gibt es jetzt irgendwelche Besonderheiten wegen der Ehefrau? Also übersehe ich irgendwas?
Vielen Dank im Voraus.
LG
Adelia
Erhöhungsgebühr ja / nein
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Nach der SV-Schilderung eigentlich nicht. Das scheint ein Fehler des Gerichts zu sein, es sei denn, es ist ein Beitritt zum Vergleich erfolgt. Ansonsten müsste auch nur der Ehemann als Vergleichsgläubiger aufgeführt sein.
~ Grüßle ~
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Im Rubrum ist auch nur der Ehemann. Der Vergleich ist protokolliert von den Parteien so beschlossen worden. Von daher gehe ich auch wirklich davon aus, dass es keine Erhöhungsgebühr gibt.
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Nochmal genauer: Im Vergleich steht, dass die Beklagtenseite an "DEN KLÄGER" zu zahlen hat, richtig? Ein Beitritt ist aus der Akte nicht ersichtlich?
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Ergänzend: Im Bezirk des Landgerichts Stuttgart haben wir eine aaalte Entscheidung angewendet (frag mich nicht nach Aktenzeichen etc), nach der es bei Schadensersatzansprüchen in Reiseangelegenheiten keine Erhöhung der Verfahrensgebühr gibt: Selbst wenn der Anwalt von beiden Ehegatten beauftragt worden wäre, so hätte er sie nicht wegen desselben Gegenstands vertreten, sondern jeden wegen seines individuellen Anspruchs. Daher keine Erhöhung.
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Das müsste sich auch aus dem SW-Beschluss ergeben, wo dann die Einzel-SW zusammengerechnet worden sein müssten.
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Genau, in Punkt 1 bis 3 des Vergleiches ist die ganze Zeit nur davon die Rede, dass der Beklagte an den Kläger zahlt. Unter Punkt 4 dann, dass die Ansprüche der Eheleute mit dem Vergleich abgegolten sind.
Mein Problem ist noch dazu, dass der Rechtsanwalt jetzt einfach seine Rechnung wie folgt geändert hat:
für den Ehemann:
1,3 Geschätsgebühr 517,80 EUR
1,3 Verfahrensgebühr 1037 EUR (Aufgrund Streitwertfestsetzung)
-0,65 Anrechnung 517,80 EUR
1,2 Terminsgebühr 1037
1,0 Einigungsgebühr 1037
und für die Ehefrau:
1,3 Geschätsgebühr 517,80 EUR
1,3 Verfahrensgebühr 517,80 EUR
-0,65 Anrechnung 517,80 EUR
1,2 Terminsgebühr 517,80 EUR
1,0 Einigungsgebühr 517,80 EUR
Dies ist meines Erachtens ja noch "falscher". Meines Erachtens handelt es sich um eine Angelegenheit mit verschiedenen Streitwerten, wonach die Streitwerte zusammengerechnet werden müssen und die Gebühren jedoch nur einmal verlangt werden dürfen.
Mein Problem ist noch dazu, dass der Rechtsanwalt jetzt einfach seine Rechnung wie folgt geändert hat:
für den Ehemann:
1,3 Geschätsgebühr 517,80 EUR
1,3 Verfahrensgebühr 1037 EUR (Aufgrund Streitwertfestsetzung)
-0,65 Anrechnung 517,80 EUR
1,2 Terminsgebühr 1037
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und für die Ehefrau:
1,3 Geschätsgebühr 517,80 EUR
1,3 Verfahrensgebühr 517,80 EUR
-0,65 Anrechnung 517,80 EUR
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Die Rechnung für die Ehefrau kann ich nun gar nicht nachvollziehen, denn nach dem bisherigen Sachverhalt ist diese doch überhaupt nicht Partei des Verfahrens. Es wäre lediglich eine normale Rechnung für 1 Partei zu fertigen nach Maßgabe der KGE und des SW-Beschlusses.
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Ich verstehe die ganze Abrechnung ehrlich auch nicht. Anhand der Gegenstandswerte schaut es aber für mich so aus, dass außergerichtlich wohl für jeden, also Ehemann / Ehefrau jeweils 517,80 Euro geltend gemacht wurden. Gerichtlich hat dann wohl nur der Ehemann die Ansprüche geltend gemacht, wobei ich mich frage, ob das aufgrund einer Abtretung erfolgt ist.
Liebe Grüße Sonnenkind
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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