Hallo,
ich stehe vor folgendem Problem und bitte freundlich um Hilfe
Es geht um die Abrechung eines Verkehrsunfalls. Der Mandant hat in der zweiten Instanz beim OLG eine Kostenteilungsquote von 30 zu 70 % bekommen.
Da seine RSV einen Teil der Nebenklage (Verdienstausfall) nicht übernommen hat, hat der Mandant diesen Teil circa 300€ Rechtsanwaltskosten selbst gezahlt. Diesen Teil des Verfahrens hat der Mandant zu 100% gewonnen.
Nun stellt sich bei der Abrechnung diese Frage: Bekommt der Mandant 300€ zurück, da er ja die Klageerhöhung zu 100% gewonnen hat oder eben nur die allgemeine Quote von 30% im Gesamtverfahren also 90€. Der Mandant geht meiner Meinung nach recht in der Annahme das er 300€ zurückerhält.
Vielen Dank!
Abrechnung durch RSV ungedeckte Klageerhöhung
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich würde hier auf Grund des Quotenvorrechtes den von ihm gezahlten Betrag komplett zurückerstatten.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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@Liesel vielen Dank für Deine Antwort.
Ich möchte den Fall noch ein wenig spezifizieren.
Der Mandant hatte keinerlei Schuld, da die Gegenseite zugeben hat den Unfall verursacht zu haben.
Da einige Forderungen unserseits aber nicht anerkannt wurden kam es zu obiger Kostenaufteilung in der ersten Instanz 70% Kläger und 30 % Gegenpartei. Den Prozess zu einem Teilaspekt (Nutzungsausfall) vor dem OLG wurde zu 100% gewonnen.
Zum Quotenvorrecht habe ich folgende Passage gefunden http://www.muenster.de/~lucas/jura/Quotenvorrecht.pdf:
"In diesen Fällen sorgt § 86 Abs. 1 S. 2 VVG stets dafür,
dass die erwähnten Ersatzansprüche in erster Linie
dem Versicherungsnehmer zugute kommen. Er darf damit zuerst den (trotz Versicherungsleistung) verbleibenden Schaden decken, bevor etwas auf seinen Versicherer übergeht. "
Nach meinem Verständnis geht hieraus hervor das
a. Sämtliche Reisekosten des Anwaltes die ersteineinmal nicht durch die RSV gedeckt im Ergebnis für den Mandanten trotzdem zu 100% erstattet werden
b. Auch die Rechtsanwaltskosten (300€) die in der Nebenklage zum Verdienstausfall (nicht gedeckt durch RSV) entstanden sind zu 100% an den Mandanten erstattungsfähig sind, unabhängig von der Kostenquote.
Vielen herzlichen Dank!
Ich möchte den Fall noch ein wenig spezifizieren.
Der Mandant hatte keinerlei Schuld, da die Gegenseite zugeben hat den Unfall verursacht zu haben.
Da einige Forderungen unserseits aber nicht anerkannt wurden kam es zu obiger Kostenaufteilung in der ersten Instanz 70% Kläger und 30 % Gegenpartei. Den Prozess zu einem Teilaspekt (Nutzungsausfall) vor dem OLG wurde zu 100% gewonnen.
Zum Quotenvorrecht habe ich folgende Passage gefunden http://www.muenster.de/~lucas/jura/Quotenvorrecht.pdf:
"In diesen Fällen sorgt § 86 Abs. 1 S. 2 VVG stets dafür,
dass die erwähnten Ersatzansprüche in erster Linie
dem Versicherungsnehmer zugute kommen. Er darf damit zuerst den (trotz Versicherungsleistung) verbleibenden Schaden decken, bevor etwas auf seinen Versicherer übergeht. "
Nach meinem Verständnis geht hieraus hervor das
a. Sämtliche Reisekosten des Anwaltes die ersteineinmal nicht durch die RSV gedeckt im Ergebnis für den Mandanten trotzdem zu 100% erstattet werden
b. Auch die Rechtsanwaltskosten (300€) die in der Nebenklage zum Verdienstausfall (nicht gedeckt durch RSV) entstanden sind zu 100% an den Mandanten erstattungsfähig sind, unabhängig von der Kostenquote.
Vielen herzlichen Dank!
Nachtrag die Gegenseite hat einige Kosten aufgerechnet, aber ohne unsere Zustimmung, spielt das eine Rolle?
Vielen Dank!
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Der Aufrechnung kannst Du widersprechen mit der Begründung, dass eine RSV vorhanden ist, dann hast Du erst mal an dieser Front klare Verhältnisse. Über den Rest muss ich nachdenken ...
- Anahid
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Würdest Du bei mir auf Granit beißen. Die RSV ist nicht mein Kostenschuldner. Das Schuldverhältnis besteht ausschließlich zwischen den Parteien, sodass die Aufredchnung zulässig ist. (Ohne dass ich mir jetzt den Sachverhalt hier ansonsten durchgelesen habe.)Zweite Chefin hat geschrieben:Der Aufrechnung kannst Du widersprechen mit der Begründung, dass eine RSV vorhanden ist, dann hast Du erst mal an dieser Front klare Verhältnisse. Über den Rest muss ich nachdenken ...
So.....hab mir dann den Rest auch durchgelesen:
Quotenvorrecht kurz erklärt: Sofern der Mandant selbst Zahlungen erbracht hat oder erbringen müsste (Selbstbeteiligung, Fahrtkosten etc .) sind bis zu dieser Höhe Geldeingänge der Gegenseite erst einmal auf diese Kosten zu verrechnen bzw. an den Mandanten zu erstatten bevor irgendwelche Auszahlungen an die RSV erfolgen (gilt nicht für Gerichtskostenerstattungen durch das Gericht).
Die Gegenseite kann selbstverständlich aufrechnen, wenn sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen euren Mandanten hat und sie selbst Zahlungen an euren Mandanten erbringen müsste. Damit stehen sich zwei gleichartige Forderungen gegenüber; einen wirksamen Einspruch dagegegen kannst Du nach dem bisherigen Vortrag nicht erheben. Dass eine RSV hinter Eurem Mandanten steht verhindert die Aufrechnungsbefugnis der Gegenseite nicht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Anahid, ich habe in 30 Jahren nicht einmal erlebt, dass der gegn. RA auf der Aufrechnung bestanden hat.
Im hier dargestellten Fall ist einige Rechenarbeit nötig.
In der Regel zahlt die RSV keine Reisekosten, die sind aber u. U. erstattungsfähig und im KFB enthalten.
Und mit drr RSV werden die Mandantenkosten nach einem geringeren Wert abgerechnet als dem Streitwert des Verfahrens; nach diesem geringeren Wert muss eine fiktive Kostenausgleichung gemacht werden, um den korrekten Zahl- oder Erstattungsbetrag der RSV zu ermitteln.
Das für zwei Instanzen ist eine zeitraubende Geschichte
Im hier dargestellten Fall ist einige Rechenarbeit nötig.
In der Regel zahlt die RSV keine Reisekosten, die sind aber u. U. erstattungsfähig und im KFB enthalten.
Und mit drr RSV werden die Mandantenkosten nach einem geringeren Wert abgerechnet als dem Streitwert des Verfahrens; nach diesem geringeren Wert muss eine fiktive Kostenausgleichung gemacht werden, um den korrekten Zahl- oder Erstattungsbetrag der RSV zu ermitteln.
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