Hallo zusammen,
zunächst einmal folgender Sachverhalt:
Der Kläger hat Berufung beim OLG eingelegt. Diese wurde uns als Beklagtenvertreter zugesandt woraufhin wir uns für die Beklagte bestellt und Berufungszurückweisung beantragt haben. Der Kläger hat die Berufung begründet. Eine Frist zur Berufungserwiderung wurde uns zunächst nicht gesetzt, weshalb wir die BB lediglich zur Kenntnis an die Mandantin geschickt haben. Sodann erging Hinweisbeschluss nach § 522. Der Kläger hat jedoch die Berufung nicht zurückgenommen. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Wir haben dann KFA beim LG gestellt mit einer 1,6 Verfahrensgebühr nach 3200 VV. Das LG ist der Meinung, uns wäre lediglich eine 1,1 Gebühr entstanden. Unsere Begründung, dass der Sachvortrag im Bestellungsschriftsatz die Berufung zurückzuweisen eine 1,6 ausgelöst hat wurde nicht berücksichtigt und ein KFB erlassen über die 1,1 Gebühr.
Meine Frage daher: Ist das richtig so? Bei keinem anderen LG hatte ich bisher bei solch einem Fall kein Problem die 1,6 festgesetzt zu bekommen. Ich weiß aber leider dem LG gegenüber auch nicht, wie ich noch argumentieren könnte.
Ich hoffe der Sachverhalt ist verständlich und ihr könnt mir helfen
LG
Verfahrensgebühr Berufung nach Zurückweisung
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Ihr habt den Hinweisbeschluss nicht gleichzeitig mit der Begründung bekommen?
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@liesel
Danke für die schnelle Antwort. Diese Seite hatten wir tatsächlich auch schon gefunden.
Der Sachverhalt ist da allerdings etwas anders, da die Zurückweisung der Berufung erst nach Begründung beantragt wurde. In unserem Fall wurde aber bereits VOR Begründung beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Darauf nimmt das LG auch Bezug und sagt deshalb, dass die 1,6 nicht erstattungsfähig ist.
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Der Sachverhalt ist da allerdings etwas anders, da die Zurückweisung der Berufung erst nach Begründung beantragt wurde. In unserem Fall wurde aber bereits VOR Begründung beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Darauf nimmt das LG auch Bezug und sagt deshalb, dass die 1,6 nicht erstattungsfähig ist.
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Nein, in dem Sachverhalt wurde die Zurückweisung auch vor der Begründung beantragt.Mandy881 hat geschrieben:@liesel
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Der Sachverhalt ist da allerdings etwas anders, da die Zurückweisung der Berufung erst nach Begründung beantragt wurde. In unserem Fall wurde aber bereits VOR Begründung beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Darauf nimmt das LG auch Bezug und sagt deshalb, dass die 1,6 nicht erstattungsfähig ist.
Der Rechtsanwalt hatte bereits nach Zugang der Berufung die Vertretung des Beklagten auch im zweiten Rechtszug angezeigt und den Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt. Später hat der Kläger seine Berufung begründet.
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"Hat der Gegner bereits vor Zustellung der Berufungsbegründung Zurückweisung beantragt, gehört die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag die Berufung noch begründet wird und das Berufungsgericht in der Sache entscheidet (BGH 13.7.10, VI ZB 61/09, Abruf-Nr. 102877)."
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Versuchen? Das ist eine BGH-Entscheidung. Da wird wohl das Gericht nicht dran vorbei kommen.
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Wenn ihr den Zurückweisungsantrag vorzeitig gestellt habt und danach keine Berufungsbegründung mehr eingegangen ist, gilt:
LS
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-VG nach Nr. 3201 VV RVG an [Rn. 5 + 6].
BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06
AGS 2007, 537 = BRAK-Mitt 2007, 229 = juris
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