Honorarrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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leika

#1

11.01.2016, 13:25

Hallo
schon wieder mit einer Abrechnungsfrage :roll:
Ich soll eine Honorarrechnung an die VS erstellen. Wäre sehr dankbar wenn Ihr mal rüberschaut ob diese so Ok wäre.

In einem Ermittlungsverfahren wg. Trunkenheit am Steuer haben wir Akteneinsicht beantragt. Anschließend wurde ein Strafbefehl Führerscheinentzug mit Geldstrafe übersandt. Unser Schreiben an die Staatsanwalschaft um Einräumung einer Ratenzahlung wurde entsprochen. Auch ein Schreiben an die Stadtkasse wg. eines Feuerwehreinsatzes im Rahmen des Unfallsgeschehen um Einräumung einer Ratenzahlung wurde auch entsprochen.

Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG 165,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 365,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Dokumentenpauschale für Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 13,00 €
- Kopien / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (s/w: 26 Seiten) -
Aktenversendepauschale 12,00 €
Zwischensumme netto 410,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 77,90 €
zu zahlender Betrag 487,90 €

Kann mich nur immer wieder für Eure Hilfe bedanken :thx :thx
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#2

11.01.2016, 16:18

Hallo Leika!

In deiner Abrechnung fehlt ein Gebührentatbestand. Der Strafbefehl wird vom AG erlassen und zugestellt. Somit bist du aus dem vorbereitenden Verfahren raus und im Verfahren des 1. Rechtszuges. Du kannst also noch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV abrechnen. Hier müsste nur geprüft werden, ob da eine Mittelgebühr angemessen ist (§14 RVG). Ansonsten schaut es ganz gut aus ;)
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#3

11.01.2016, 16:28

Wg. 4106 bin ich mir hier nicht ganz sicher. Es wurde ja lediglich nur der Strafbefehl übersandt. Ein weiteres Tätigwerden seitens des Rechtsanwaltes sehe ich hier nicht.

Wg. der Schreiben bezüglich der Ratenzahlungsvereinbarungen wäre das schon eher wieder eine Einzeltätigkeit, die ich aber gegenüber den Mandanten nicht abrechne bzw. mich hier immer mit meiner Chefin verständige, ob abgerechnet werden soll oder nicht.
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#4

11.01.2016, 16:42

Die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV wird schon durch die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung des Schriftstückes (hier also der Strafbefehl) ausgelöst. Ein irgendwie geartetes Erscheinen nach außen hin ist dafür nicht notwendig. Aber ob hier dann eben die Mittelgebühr angemessen ist, ist fraglich.

Wegen des Ratenzahlungsantrages an die StA denke ich, dass die Tätigkeit mit der VG der Nr. 4106 VV abgegolten ist. Bei dem Schreiben an die Feuerwehr bin ich mir allerdings auch etwas unsicher, ob das dann, da es ja im ursächlichen Zusammenhang mit der Straftat steht, wirklich eine Einzeltätigkeit ist...
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#5

11.01.2016, 16:55

Die Rate kann nicht unter 4106 fallen. Das ist Vollstreckung und wäre somit 4200, oder halt Einzeltätigkeit. Das Schreiben an die Feuerwehr ist völlig losgelöst davon, das ist nicht mal Teil 4. Aber soll ja eh alles nicht abgerechnet werden.
leika

#6

11.01.2016, 21:20

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten.

Also rechne ich noch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV dazu. Werde diese dann meinem Chef vorlegen ob eine Mittelgebühr angemessen ist.

:thx
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