Voraussetzung 6203 VV RVG
Verfasst: 18.12.2015, 12:57
Hallo ihr Lieben,
also entweder ist mein Chef oder ich bin auf dem Holzweg:
Wir haben einen Mandanten in einem Disziplinarverfahren vertreten.
Im März d.J. teilte die WDA mit, dass sie ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleitet. Bis August herrschte Funkstille.
Dann kam die Mitteilung, dass die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt sei, ein paar Wochen später kam die Absehensverfügung. Bei Gericht wurde nie etwas eingeleitet.
Für mich ist die Sache eigentlich logisch: die Gebühr 6203 VV kann doch erst nach Rechtshängigkeit entstehen. Mein Chef meint aber, das Verfahren sei eingeleitet worden, also habe er auch die 6203 VV schon verdient.
Das Gericht hat im KFB schon die 6203 VV rausgeworfen mit genannter Begründung. Der Mandant sträubt sich auch schon. Das sei aber kein Grundsatz für ihn für die Gebühren, die ihm zustehen.
Wie seht ihr das? Hat grad jemand ein passendes Urteil parat oder einen Kommentar, der etwas dazu hergibt?
Danke schon mal.
LG
also entweder ist mein Chef oder ich bin auf dem Holzweg:
Wir haben einen Mandanten in einem Disziplinarverfahren vertreten.
Im März d.J. teilte die WDA mit, dass sie ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleitet. Bis August herrschte Funkstille.
Dann kam die Mitteilung, dass die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt sei, ein paar Wochen später kam die Absehensverfügung. Bei Gericht wurde nie etwas eingeleitet.
Für mich ist die Sache eigentlich logisch: die Gebühr 6203 VV kann doch erst nach Rechtshängigkeit entstehen. Mein Chef meint aber, das Verfahren sei eingeleitet worden, also habe er auch die 6203 VV schon verdient.
Das Gericht hat im KFB schon die 6203 VV rausgeworfen mit genannter Begründung. Der Mandant sträubt sich auch schon. Das sei aber kein Grundsatz für ihn für die Gebühren, die ihm zustehen.
Wie seht ihr das? Hat grad jemand ein passendes Urteil parat oder einen Kommentar, der etwas dazu hergibt?
Danke schon mal.
LG