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Voraussetzung 6203 VV RVG

Verfasst: 18.12.2015, 12:57
von Yasura
Hallo ihr Lieben,

also entweder ist mein Chef oder ich bin auf dem Holzweg:

Wir haben einen Mandanten in einem Disziplinarverfahren vertreten.
Im März d.J. teilte die WDA mit, dass sie ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleitet. Bis August herrschte Funkstille.
Dann kam die Mitteilung, dass die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt sei, ein paar Wochen später kam die Absehensverfügung. Bei Gericht wurde nie etwas eingeleitet.

Für mich ist die Sache eigentlich logisch: die Gebühr 6203 VV kann doch erst nach Rechtshängigkeit entstehen. Mein Chef meint aber, das Verfahren sei eingeleitet worden, also habe er auch die 6203 VV schon verdient.
Das Gericht hat im KFB schon die 6203 VV rausgeworfen mit genannter Begründung. Der Mandant sträubt sich auch schon. Das sei aber kein Grundsatz für ihn für die Gebühren, die ihm zustehen.

Wie seht ihr das? Hat grad jemand ein passendes Urteil parat oder einen Kommentar, der etwas dazu hergibt?

Danke schon mal.
LG

Re: Voraussetzung 6203 VV RVG

Verfasst: 18.12.2015, 13:16
von Liesel
Wozu benötigt man dazu einen Kommentar? Teil 6, Unterabschnitt 3 sind Gebühren für ein GERICHTLICHES Verfahren.

Das außergerichtliche Verfahren endet gem. Absatz 2 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand mit dem Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Aufl., Rn 1 zu 6202).

Da vorliegend bei Gericht nichts eingereicht wurde, ist doch logisch, dass die 6203 überhaupt nicht entstehen kann.

Wie kommt dein Chef auf die Idee, dass das (gerichtliche ?) Verfahren eingeleitet wurde?

Re: Voraussetzung 6203 VV RVG

Verfasst: 18.12.2015, 13:23
von Anahid
Yasura, Du müsstest bitte Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen. Normalerweise dürfen wir so nicht antworten (s. Forenregeln).

Re: Voraussetzung 6203 VV RVG

Verfasst: 18.12.2015, 13:24
von Yasura
Danke, das seh ich ja genauso wie du. Aber er hat sich darauf eingeschossen, dass das Verfahren ab dem Zeitpunkt läuft, ab dem die WDA sagt: "Wir leiten jetzt ein."

Dann argumentier ich eben jetzt mit dem genannten Kommi, vllt zieht das mehr, wenn Logik nicht weiterhilft. :mrgreen:

:thx

Re: Voraussetzung 6203 VV RVG

Verfasst: 18.12.2015, 13:25
von Liesel
Liesel hat geschrieben:Das außergerichtliche Verfahren endet gem. Absatz 2 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand [b]mit dem Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht