Hallo Leute =)
Ich habe hier folgendes Problem. Wir haben ein Ehepaar außergerichtlich vertreten. Hier ist also eine 1,3 + 0,3 Erhöhungsgeb. angefallen. Danach wurde von nur einem der Eheleute das selbstständige Beweisverfahren durchgeführt. Hier fällt also nur eine 1,3 Verfahrensgebühr an. Nun soll mit der Rechtsschutz abgerechnet werden. Außergerichtlich wurde schon abgerechnet. Meine Rechnung war wie folgt:
1,3 Verfahrensgebühr
- Anrechnung 0,65 (Geschäftsgebühr)
P.u.T.
Ust
Die Rechtsschutzversicherung teilt nun mit, dass man die Anrechnung in Höhe von 1,6 Geschäftsgebühr anrechnen muss, also 0,8, da es im RVG nicht weiter geregelt ist.
Habt ihr eine Lösung hierfür?
Anrechnung Geschäftsgebühr auf Verfahrengebühr
- §§-spielzeug
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0,8 kann schon einmal gar nicht sein, da die Höchstgrenze der vorzunehmenden Anrechnung 0,75 beträgt.
Die Frage stellt sich doch, warum außergerichtlich 2 Auftraggeber bestanden und gerichtlich dann nur einer den Anspruch geltend macht (auch wenn es nur ein Beweisverfahren ist). Wer war den Anspruchsinhaber?
Für die Auffassung der Rechtsschutzversicherung spricht, dem ersten Anschein nach, dass die Erhöhungsgebühr keine selbständige Gebühr ist, sondern lediglich die Geschäftsgebühr erhöht.
Die Frage stellt sich doch, warum außergerichtlich 2 Auftraggeber bestanden und gerichtlich dann nur einer den Anspruch geltend macht (auch wenn es nur ein Beweisverfahren ist). Wer war den Anspruchsinhaber?
Für die Auffassung der Rechtsschutzversicherung spricht, dem ersten Anschein nach, dass die Erhöhungsgebühr keine selbständige Gebühr ist, sondern lediglich die Geschäftsgebühr erhöht.
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Mit der 0,75 hast du natürlich Recht.
Also die Forderung wurde an den einen Eheparter abgetreten. Wegen Kosten und damit einer aus der Nummer schon mal raus ist und den Stress nicht hat
Also kann man nicht nur die 0,65 Gebühr anrechnen.. Schade ..
Also die Forderung wurde an den einen Eheparter abgetreten. Wegen Kosten und damit einer aus der Nummer schon mal raus ist und den Stress nicht hat
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Nein, in dem Fall teile ich die Auffassung der RSV. Wenn beide Eheleute Anspruchsinhaber sind und aus prozessökonomischen Gründen für das Verfahren dann abgetreten wird, dann bin ich auch der Auffassung, dass dann voll mit 0,75 anzurechnen ist.
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