KFA, PKH und vorger. RA-Gebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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karibikblume
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#1

01.12.2015, 09:33

Wir waren vorgerichtlich tätig und haben dann Klage mit PKH-Antrag eingereicht. Dieser wurde auch genehmigt ohne Ratenzahlung. Durch Vergleich wurde entschieden, dass der Beklagte die vorgerichtlichen RA-Gebühren zahlt, sowie 70 % der KOsten des Rechtsstreits.
Ich mache ja nun einen normalen PKH-Antrag erstmal, oder? Wie sieht das dann mit den vorgerichtlichen RA-Gebühren aus? Diese wurden noch nicht bezahlt.
Streitwert ist übrigens 5.000 €, falls das relevant sein sollte.
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Liesel
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#2

01.12.2015, 09:41

PKH-Abrechnung über insgesamt entstandene Gebühren ohne Anrechnung der GeschG.

Kostenausgleichsantrag über insgesamt entstandene Gebühren unter Anrechnung der GeschG und Festsetzung nach 126 ZPO beantragen. Anrechnung unter der Voraussetzung, dass die komplette GeschG tituliert ist.
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