Kosten Zustellung einstweilige Verfügung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Juliane1985
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#1

24.11.2015, 13:28

Hallöchen,

wir haben einen Antrag auf Erlass einer eV eingereicht. Darauf erging ein Beschluss, welcher auch durch die GVin der Gegenseite zugestellt wurde.

Ich hatte dann einen KFA gefertigt und die Gebühr 3309 VV dort mit aufgenommen. Jetzt teilte mir das Gericht mit, dass die Gebühr nach Aktenlage nicht entstanden sei und diese komplett mit der 3100 VV abgegolten ist. Im Übrigen sei für die Festsetzung der Vollstreckung die Vollstreckungsabteilung des AG zuständig.

Mhh, ich kann jetzt hier nicht erkennen, dass die VV 3309 mit der VV 3100 abgegolten sein soll.

Was meint ihr?

LG Juliane
Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
Maddien
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#2

24.11.2015, 13:34

Verwechselst Du Vollziehung und Zustellung?
läuft...
:huch
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Juliane1985
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#3

24.11.2015, 13:41

Naja ich denke das es hier um eine Zustellung geht? Es ging in dem Beschluss darum, dass die GS nicht mehr das Grundstück unseres Mdt. betreten soll ...
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#4

24.11.2015, 16:36

Die Zustellung einer EV löst keine eigene Gebühr aus (§ 19 Nr. 9 RVG).
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#5

24.11.2015, 17:47

:zustimm
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#6

26.11.2015, 10:05

ok ... vielen Dank :)
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#7

26.11.2015, 11:26

Natürlich sind sich auch hier die Gerichte nicht alle einig, aber in der Regel können die reinen ZU-Kosten (z.B. per GV) im KFA der einstw. Vfg. mit angesetzt werden.
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