Abrechnung Reisegesellschaft

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trillatilla
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#1

23.11.2015, 09:58

Hallo zusammen folgender Sachverhalt:

Wir haben eine Reisegesellschaft von 9 Personen in einer Schadenersatzgeschichte vertreten.

Der eine Mandant hat die Reiseleitung gehabt und die Reise gebucht und bezahlt. Er hat Schadenersatz für einzelne Positionen erhalten (Mängel im Hotel, Verspätungen etc.) und zusätzlich eine Pauschale von 250,- € als Schadenersatz.

Die weiteren 8 Mitreisenden haben jeweils diese Pauschale von 250,- erhalten, welche wir jeweils bei der Versicherung angefordert hatten.

Hierzu nun die Frage: Kann ich das so abrechnen? :
Für den "Hauptmanten": Entschädigung (2800,- €) + Pauschalbetrag (250,-€) --> Also 1,3 Geschäftsgebühr aus 3.050,00 €
für jeden weiteren Mitreisenden: 1,3 Geschäftsgebühr aus 250,00 €

ODER

muss ich so abrechnen:

1,3 Geschäftsgebühr aus Entschädigung (2800,00 €) + 9 x Pauschalbetrag (2.250,-) = 5.050,- €
2,0 Erhöhung aus 5.050,00 €

Ich tendiere eigentlich eher zu Variante 1. Den Anspruch auf die Pauschale haben wir schließlich für jeden einzelnen geltend gemacht. Im Vergleich: wenn sie gemeinsam einen Verkehrsunfall gehabt hätten, hätte ja auch jeder einzelne einen Anspruch auf seinen eigenen SE gehabt.

Danke für eure Hilfe
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Adora Belle
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#2

23.11.2015, 10:05

Alle Werte sind zu addieren, aus der Summe gibt es die Geschäftsgebühr. Eine Erhöhung scheidet hier aus, weil jeder einen eigenen Anspruch verfolgt.
Trillatilla
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#3

23.11.2015, 10:11

Das widerspricht sich jetzt aber doch? Wenn ich alle addiere, dann mache ich doch den Anspruch für alle zusammen geltend?
Oder wie war das jetzt gemeint?
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Liesel
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#4

23.11.2015, 10:14

Trillatilla hat geschrieben:ich alle addiere, dann mache ich doch den Anspruch für alle zusammen geltend?
Es sind mehrere Ansprüche. Daher werden diese addiert und es kann keine Erhöhungsgebühr anfallen.
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#5

23.11.2015, 10:45

Trillatilla hat geschrieben:Wenn ich alle addiere, dann mache ich doch den Anspruch für alle zusammen geltend? Oder wie war das jetzt gemeint?

Es ist aber kein gemeinsamer Anspruch, bei dem die Mandanten Gesamtgläubiger wären. Und nur in diesem Fall gäbe es die Erhöhung.
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#6

23.11.2015, 10:52

ok, ich habe das Gefühl wir reden aneinander vorbei.

@ adora Belle: Kannst du mir mal mit obigen Zahlen schreiben, wie du es abrechnen würdest?
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#7

23.11.2015, 10:57

Geschäftsgebühr aus Entschädigung (2800,00 €) + 9 x Pauschalbetrag (2.250,-) = 5.050,- €
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#8

23.11.2015, 11:20

Das Thema wurde schon des öfteren behandelt. Keine Erhöhung und SW-Addition immer dann, wenn es sich um sog. höchstpersönliche Ansprüche handelt. Das trifft hier zu.
~ Grüßle ~
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#9

23.11.2015, 13:01

:thx
War mir nicht bewusst, dass das hier schon mehrfach durchgekaut wurde :oops: hatte bisher diese Problematik noch nicht.
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