Strafantritt, Wiedereinsetzung u. Beschwerde in Strafsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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gatitalinda95
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#1

18.11.2015, 17:05

Hallöchen zusammen,

einen ähnlichen Beitrag wie meinen Fall gab es schon mal, aber nur so ähnlich, daher möchte ich kurz mal meinen Fall schildern:

Wir wurden beauftragt, nachdem die Mdtin ein Schreiben zum Strafantritt bekommen hat. Wir haben Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Vollstreckungsaufschub beantragt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde verworfen. Daraufhin haben wir sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschluss, wonach die Wiedereinsetzung verworfen wurde, wurde dann aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Wir haben abgerechnet: 2 Gebühren nach 4302 Nr. 1 VV RVG, einmal über 200,00 € (Wiedereinsetzung) und einmal über 160,00 € (sofortige Beschwerde).

Jetzt bekommen wir vom Bezirksrevisor die Nachricht, dass die Wiedereinsetzung und die sofortige Beschwerde von der Gebühr nach Nr. 4106 mit abgegolten wird und diese erhöht werden muss. Die Gebühren nach 4302 sind auf die Gebühren der Verteidigung anzurechnen.

Wir waren wie gesagt im vorangegangenen Verfahren nicht beauftragt, d.h. wir haben erst mit dem Strafantritt von der Sache erfahren. Allerdings wird jetzt bald ein Termin anberaumt, um über die Sache an sich zu verhandeln, in dem wir die Mdtin auch vertreten werden.

Nun zu meiner Frage(n)....

Ist tatsächlich nur die 4106 entstanden und nicht die Gebühren nach 4302?

Kann ich erst nach Abschluss des Verfahrens, wenn ich weiß in welcher Höhe die Verf.geb. angesetzt wird, die Differenz der Erhöhung gegenüber der Staatskasse festsetzen lassen?

Vielen Dank bereits jetzt für eure Antworten :oops:
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Adora Belle
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#2

18.11.2015, 17:31

Der Revisor hat im Grunde recht. Ohnehin wart Ihr doch nicht isoliert mit dem WE-Antrag beauftragt, sondern gleichzeitig auch mit der Verteidigung. Schließlich habt Ihr für den Mandanten Rechtsmittel eingelegt und sollt jetzt auch für ihn in der Hauptverhandlung tätig werden.

Ein isolierter Auftrag, nur WE-Antrag und Rechtsmittel einzulegen, ist zwar ebenfalls denkbar. In dem Falle wäre für WE+Rechtsmittel eine Einzeltätigkeit entstanden und für die sofortige Beschwerde eine weitere. Die Kostenentscheidung bezieht sich nur auf die sofortige Beschwerde. Wenn Ihr auf der isolierten Beauftragung besteht, und diese ggf. nachweisen könnt, z.b. durch getrennt erteilte Vollmachten, dann könntet Ihr die Einzeltätigkeit für die sofortige Beschwerde geltend machen. Es ist zwar richtig, dass die 4302 auf die 4106 anzurechnen ist, aber einmal angefallene Gebühren fallen nicht wieder weg, und deshalb muss die auch im vollen Umfang erstattet werden, laut Kostenentscheidung.
gatitalinda95
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#3

20.11.2015, 11:35

Vielen Dank Adora Belle!

Da bin ich bei dir. Wir können keinen isolierten Auftrag für die WE und sofortige Beschwerde nachweisen. Da ich den nicht nachweisen kann, werden wir wohl die Verf.geb. Nr. 4106 erhöhen und die Differenz zur Kostenfestsetzung anmelden müssen. Das kann ich aber doch jetzt noch nicht machen, weil ich den Ausgang oder den weiteren Aufwand des Verfahrens nicht kenne.

Nur damit ich nichts falsch mache....

Ich warte bis zum Abschluss des Verfahrens und rechne dann die Differenz zwischen Erhöhung (für die sof. Beschwerde) und "normalen" 4106 ab. Stimmt das so?

LG
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Adora Belle
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#4

20.11.2015, 11:54

Ja, das wäre der richtige Weg.
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#5

23.11.2015, 16:16

:thx
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