Einigungsgebühr bei Scheidungsvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nala
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#1

18.11.2015, 10:46

Hallo an alle Familienrecht-Genies,

ich habe eine Scheidungsfolgevereinbarung und soll nun abrechnen bezüglich des Unterhalts. Ich stottere bei der Einigungsgebühr bzw. beim Gegenstandswert für diese. Der erste Entwurf der Scheidungsvereinbarung wies einen höheren Gegenstandswert auf und war EUR 25.554. Am Ende wurde die Vereinbarung dahingehend verändert, dass jetzt der Unterhalt (Kinder, Exfrau) einen Gegenstandswert von EUR 8928. Ich habe eine Geschäftsgebühr und Terminsgebühr (es gab kein Gerichtsverfahren) aus 25554 abgerechnet und eine Einigungsgebühr aus 8928. Stimmt dies so? Was meint Ihr?

Danke, Gruß Nala
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#2

18.11.2015, 10:50

Die Einigungsgebühr richtet sich nicht nach dem, was vereinbart wurde, sondern nach dem, was erledigt wurde. Wenn der Wert 25.554 € war, dann gilt dieser Wert auch für die EG.
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#3

18.11.2015, 10:54

Also denkst Du, dass ich sowohl die GG und TG und die EG aus dem ursprünglichen GW berechnen sollte? Oder?
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#4

18.11.2015, 10:57

Eine TG gibt es nicht, wenn es kein Gerichtsverfahren gibt.

Der Streitwert richtet sich nach dem geltend gemachten Unterhalt. Ich kann Dir nicht beantworten, wie hoch die geltend gemachten Beträge sind. Nach dem höchsten geltend gemachten Betrag richtet sich die GG. Sofern zum Zeitpunkt der Einigung bereits ein niedrigerer Betrag verlangt wurde, wäre dieser als Streitwert für die EG heranzuziehen.
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#5

18.11.2015, 10:57

Terminsgebühr (es gab kein Gerichtsverfahren
Wo nimmst Du dann die Terminsgebühr her? Außergerichtlich kann keine TG anfallen, es muss mindestens Klageauftrag vorliegen. Wenn du außergerichtliche Besprechungen abdecken willst, musst Du die GG erhöhen.
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