Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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TinaW
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#1
23.10.2015, 10:25
Hallo, ich bins schon wieder.
Unsere Mandantin hat einen Bescheid über Rückzahlung von Kindergeld bekommen (1.472,00 €). Wir haben Einspruch eingelegt. Jetzt meldet sich die Mandantin nicht mehr und hat auch den Beratungshilfeschein nicht beigebracht. Ich soll jetzt eine Rechnung schreiben.
Alles was ich gefunden habe ist das ich gem. § 52 GKG einen Mindestgegenstandswert von 1.500,00 habe und mit einer Gebühr nach 2300 (+7002 und 7008) abrechnen kann. Sehe ich das so richtig? Wir waren weder im Antragsverfahren noch sonst irgendwie tätig.
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.
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Liesel
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#2
23.10.2015, 10:30
Korrekt
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(UNHEILIG)
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TinaW
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