Hallo zusammen.
Wir vertreten einen Mandanten in einem landgerichtlichen Prozess als Kläger. Wir haben ihm gegenüber die bisher erbrachte Leistung mit Zwischenabrechnung von Juni 2015 in Rechnung gestellt. Eine Zahlung erfolgte bis heute nicht. Das Mandat ist noch nicht niedergelegt. Kann ich trotzdem unsere Gebühren gem. § 11 RVG jetzt schon festsetzen lassen?
Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG
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(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist.
§ 8
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
§ 8
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
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