Dazu der Baumbach: "Die Rücknahme des Rechtsmittels (...) vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist (...) führt noch keine Rechtskraft herbei. Denn es ist ja noch eine erneute Einlegung des Rechtsmittels zulässig."
§ 705 Rn 9
Fristenberechnung
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Wäre aber wieder erledigt mit Verlustigkeitsbeschluss.Maddien hat geschrieben:Dazu der Baumbach: "Die Rücknahme des Rechtsmittels (...) vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist (...) führt noch keine Rechtskraft herbei. Denn es ist ja noch eine erneute Einlegung des Rechtsmittels zulässig."
§ 705 Rn 9
Wenn der vor Ablauf der Berufungsfrist erlassen würde, dann würde auch da die Frist ab dem Beschluss gelten.
Oh mein Gott.......immer diese hätte, wenn und aber.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Dann dürfen wir jetzt wieder auf den Themenstarter hauen, oder? Die Frage kann mit so wenig Sachverhalt nicht beantwortet werden.
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Oh mein Gott, jetzt seh ich grad gar nicht mehr durch ..
Also nochmal:
Urteil AG verkündet am 25.09.2014, zugestellt (der Gegenseite) am 30.09.2014 -> Einlegung der Berufung bis 30.10.2014 möglich
Berufung wurde am 16.10.2014 eingelegt
und am 21.05.2015 zurückgenommen
Beschluss LG vom 26.05.2015 -> Berufung verlustig
Also nochmal:
Urteil AG verkündet am 25.09.2014, zugestellt (der Gegenseite) am 30.09.2014 -> Einlegung der Berufung bis 30.10.2014 möglich
Berufung wurde am 16.10.2014 eingelegt
und am 21.05.2015 zurückgenommen
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Die Aufgabe, die ich jetzt nicht habe,
werde ich können, wenn ich sie habe!
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Also Rechtskraft mit Rücknahme -> 21.05. + 6 Monate
26.11.2015
Ich glaub mein nächstes Semi muß zur Auffrischung der Fristenberechnung sein !!!
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