Fristenberechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Maddien
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#11

20.10.2015, 16:30

Dazu der Baumbach: "Die Rücknahme des Rechtsmittels (...) vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist (...) führt noch keine Rechtskraft herbei. Denn es ist ja noch eine erneute Einlegung des Rechtsmittels zulässig."

§ 705 Rn 9
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#12

20.10.2015, 16:32

Maddien hat geschrieben:Dazu der Baumbach: "Die Rücknahme des Rechtsmittels (...) vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist (...) führt noch keine Rechtskraft herbei. Denn es ist ja noch eine erneute Einlegung des Rechtsmittels zulässig."

§ 705 Rn 9
Wäre aber wieder erledigt mit Verlustigkeitsbeschluss. :mrgreen:

Wenn der vor Ablauf der Berufungsfrist erlassen würde, dann würde auch da die Frist ab dem Beschluss gelten. ;)

Oh mein Gott.......immer diese hätte, wenn und aber. :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Maddien
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#13

20.10.2015, 16:36

:duckrenn
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#14

20.10.2015, 16:40

Dann dürfen wir jetzt wieder auf den Themenstarter hauen, oder? Die Frage kann mit so wenig Sachverhalt nicht beantwortet werden. :lolaway :teufel
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#15

20.10.2015, 17:18

Oh mein Gott, jetzt seh ich grad gar nicht mehr durch ..
Also nochmal:
Urteil AG verkündet am 25.09.2014, zugestellt (der Gegenseite) am 30.09.2014 -> Einlegung der Berufung bis 30.10.2014 möglich
Berufung wurde am 16.10.2014 eingelegt
und am 21.05.2015 zurückgenommen
Beschluss LG vom 26.05.2015 -> Berufung verlustig
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#16

20.10.2015, 17:19

Na dann mit Rücknahme :)
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#17

20.10.2015, 17:21

Also Rechtskraft mit Rücknahme -> 21.05. + 6 Monate
26.11.2015

Ich glaub mein nächstes Semi muß zur Auffrischung der Fristenberechnung sein !!!
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#18

20.10.2015, 17:21

Ja danke Maddien, hatte ich noch nicht gelesen
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#19

20.10.2015, 17:23

Schreibfehler: 21.11.2015
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#20

20.10.2015, 18:16

Genau richtig ;)
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