Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung im Termin
Verfasst: 07.10.2015, 08:58
Guten Morgen,
ich quäle mich seit geraumer Zeit mit dem Thema Verfahren und Erstreckung herum. Es geht ausschließlich um Pflichtverteidigersachen. Ich habe dazu nun schon so einiges beim Burhoff gelesen, aber so richtig klar sind mir einige Sachen noch nicht. Z.B. frage ich mich, ob und ggf. welche Gebühren in einem in der Hauptverhandlung hinzuverbundenen Verfahren abgerechnet werden können. Erstreckung wurde beantragt und beschlossen.
So, wie ich es verstehe, kann man (natürlich) immer nur "Tätigkeiten" abrechnen, d.h. man muss in dem Verbundenen Verfahren auch was getan haben. Bekommt man z.B. eine Anklage und gleichzeitig den Verbindungsbeschluss fällt mE keinerlei Gebühr für das Verbundene Verfahren an. Sehe ich das richtig?
Wenn ja, dann bekommt man doch für ein im HVT hinzuverbundenes Verfahren keine Gebühren, oder? Andererseits verwirrt mich, dass ich in einem Rechtspflegerforum gelesen habe, dass dort jmd. der Meinung war, der Verteidiger bekäme (bei Erstreckung) zwei Terminsgebühren! Das hört sich für mich nicht logisch an, da bei Verbindung aus mehreren Verfahren eins wird und auch nur das eine Verfahren verhandelt wird. Also EIN Termin.
Es gibt ja Fälle, da werden noch mehr als ein Verfahren dazuverbunden. Man stelle sich vor, wie viele Terminsgebühren da anfallen würden für nur einen Termin
Hoffe, jemand kann mir Klarheit verschaffen :-/
Edit: Auch hier im Forum gibt es unterschiedliche Antworten. Einmal wird gesagt, dass eine Verhandlung auch nur eine Terminsgebühr bedeuteut, ein anderer sagt, es kommt darauf an, wann "im Termin" verbunden wurde.
ich quäle mich seit geraumer Zeit mit dem Thema Verfahren und Erstreckung herum. Es geht ausschließlich um Pflichtverteidigersachen. Ich habe dazu nun schon so einiges beim Burhoff gelesen, aber so richtig klar sind mir einige Sachen noch nicht. Z.B. frage ich mich, ob und ggf. welche Gebühren in einem in der Hauptverhandlung hinzuverbundenen Verfahren abgerechnet werden können. Erstreckung wurde beantragt und beschlossen.
So, wie ich es verstehe, kann man (natürlich) immer nur "Tätigkeiten" abrechnen, d.h. man muss in dem Verbundenen Verfahren auch was getan haben. Bekommt man z.B. eine Anklage und gleichzeitig den Verbindungsbeschluss fällt mE keinerlei Gebühr für das Verbundene Verfahren an. Sehe ich das richtig?
Wenn ja, dann bekommt man doch für ein im HVT hinzuverbundenes Verfahren keine Gebühren, oder? Andererseits verwirrt mich, dass ich in einem Rechtspflegerforum gelesen habe, dass dort jmd. der Meinung war, der Verteidiger bekäme (bei Erstreckung) zwei Terminsgebühren! Das hört sich für mich nicht logisch an, da bei Verbindung aus mehreren Verfahren eins wird und auch nur das eine Verfahren verhandelt wird. Also EIN Termin.
Es gibt ja Fälle, da werden noch mehr als ein Verfahren dazuverbunden. Man stelle sich vor, wie viele Terminsgebühren da anfallen würden für nur einen Termin
Hoffe, jemand kann mir Klarheit verschaffen :-/
Edit: Auch hier im Forum gibt es unterschiedliche Antworten. Einmal wird gesagt, dass eine Verhandlung auch nur eine Terminsgebühr bedeuteut, ein anderer sagt, es kommt darauf an, wann "im Termin" verbunden wurde.